In einem sogenannten “Hinweisbeschluss“ befanden die drei Berufsrichter des 5. Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) nun, dass die...

In einem sogenannten "Hinweisbeschluss" befanden die drei Berufsrichter des 5. Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) nun, dass die von der Klägerin geplante Fischaufstiegsanlage in Geesthacht nach der vorläufigen Einschätzung als "Schadensminderungsmaßnahme" anzusehen ist. Im Klartext bedeutet das Folgendes: Die Richter gaben dem formfreien Beschluss außerhalb einer mündlichen Verhandlung lediglich einen "Hinweis", welche Rechtsauffassung sie derzeit zu einer der strittigen Rechtsfragen haben. Wichtig ist: Der Hinweisbeschluss ist rechtlich nicht bindend. Es ist die vorläufige Rechtsauffassung, die Berufsrichter müssen diese mit den zwei ehrenamtlichen Richtern noch beraten. Es ist allerdings zu erwarten, dass der Senat hieran im Fall einer Entscheidung festhalten wird, sofern sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, heißt es im OVG.

Das Verfahren im Überblick: Vattenfall verklagt die Stadt Hamburg auf "Erteilung einer Genehmigung" für das Kraftwerk. Sollte die Behörde die Genehmigung weiterhin nicht erteilen, kann Vattenfall sein Klageverfahren weiter betreiben. Weil es sich um ein technisches Großverfahren von erheblicher Bedeutung handelt, ist erste Instanz das OVG. Kommt es zum Prozess und zu einem Urteil, kann die Klagepartei, die verloren hat, danach Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen, wenn das OVG diese zugelassen hat. Lässt das OVG die Revision nicht zu, kann man dagegen eine "Nichtzulassungsbeschwerde" beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Theoretisch ist gegen das letztinstanzliche Urteil dann noch Verfassungsbeschwerde möglich.

Denkbar ist auch, dass der Fall zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg geht. Voraussetzung hierfür: Europarechtliche Fragen spielen eine für das Verfahren erhebliche Rolle, konkret geht es also um die Frage, ob deutsches Recht mit EU-Recht vereinbar ist. Das OVG könnte dann das Verfahren aussetzen und dem EuGH zur Entscheidung nur über Rechtsfragen vorlegen, also konkret dazu, wie EU-Vorschriften auszulegen sind. Das OVG könnte aber auch den Fall mit den EU-Rechtsfragen selbst "durch entscheiden". Sollte der Fall später in der Revision zum Bundesverwaltungsgericht kommen, müssten die Richter dort den Fall zwingend dem EuGH vorlegen, wenn sie meinen, das europarechtliche Fragen für den Fall erheblich sind (Paragraf 234 EG-Vertrag).