Duisburg. .
Die von der Abwahlinitiative kritisierte Stadt bestreitet, die Sauerland-Gegner zur Gestaltung der Unterschriftenlisten falsch beraten zu haben. Entscheidend sei, dass die „Unterzeichnungsberechtigung“ in einem „angemessenen kurzen Zeitraum“ überprüfbar sei.
Seit Dienstag zählen Mitarbeiter der Stadtverwaltung die Unterschriften, die auf Initiative von „Neuanfang für Duisburg“ für einen Bürgerentscheid zur Abwahl von Oberbürgermeister Adolf Sauerland gesammelt wurden. 79.193 Unterschriften gegen den OB zählte die Bürgerinitiative, die Mitarbeiter der Stadtverwaltung kontrollieren die Unterschriftenlisten seit Dienstag.
Die 20 Mitarbeiter des Wahlamtes und anderer Verwaltungsbereiche werden all jene Unterschriften nicht zählen, bei denen die Unterzeichner ihre Hausnummer nicht angegeben haben. Weshalb Theo Steegmann, einer der drei Sprecher von „Neuanfang für Duisburg“, die Verwaltung erneut kritisierte. Die Abwahlinitiative prüfe rechtliche Schritte gegen diese Anerkennungskriterien und werde den Innenminister einschalten, hatte Steegmann am Mittwoch angekündigt.
Gestaltung des Formulars „formal korrekt“ und „üblich“
Seine Vorwürfe, die Stadt habe sich gegenüber der Initiative nicht korrekt verhalten, kommentiert die Verwaltung nun mit einer von Stadtsprecher Frank Kopatschek unterzeichneten Stellungnahme. Darin verweist „die Stadt Duisburg“ darauf, „dass die Initiative begonnen hatte, Unterschriften zu sammeln, ohne sich vorher von der Stadt beraten zu lassen.“
Erst einer Woche nach Beginn der Sammlung habe die Gruppe der Stadt das Formular (ohne Feld für die Hausnummer) zur Überprüfung zugesandt: „Dieses Formular entsprach den gesetzlichen Erfordernissen, was der Initiative mitgeteilt wurde. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Gestaltung des Formulars nicht nur formal korrekt, sondern auch üblich ist. Auch bei den Bürgerbegehren zu den Forensikstandorten und gegen den Abriss der Mercatorhalle wurden Formulare ohne eine Rubrik für die Hausnummer verwendet.“
Die von Steegmann kritisierte Leiterin des Referats für Bürgerengagement und Bürgerangelegenheiten, Astrid Jochum, stellt richtig: „Ich habe nicht gesagt, die Verwaltung habe es der Initiative nicht zumuten wollen, mit der Unterschriftensammlung noch einmal von vorne zu beginnen. Ich habe dem Vertreter der Initiative vielmehr die Konsequenzen aufgezeigt, die bei einer Bewertung des Formulars als ungültig eingetreten wären. Ich habe die bereits öffentlich gemachte Position der Stadt erläutert, dass es bei der erbetenen Überprüfung des Formulars durch die Stadtverwaltung allein um die Frage ging, ob das Formular in dieser Gestaltung verwendet werden durfte. Wäre es ungültig gewesen, wären auch alle bis dahin gesammelten Unterschriften ungültig gewesen.“
Nach wie vor unklar bleibt, ob Mitarbeiter der Stadtverwaltung die Initiative auf das (fehlende) Formularfeld für die Hausnummern hingewiesen haben. Und darauf, dass das Feld zwar nicht erforderlich ist, aber das Risiko minimiert, dass Unterschriften nicht anerkennt werden.
Überprüfung der Identität „in angemessen kurzem Zeitraum“ erforderlich?
Die Stadt beruft sich zur Wahl ihrer Kriterien erneut auf ein Verwaltungsgerichtsurteil aus dem Jahr 2010: „Dass die Verwaltung zu Recht Unterschriften als ungültig wertet, bei denen die nach § 25 Abs. 4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu Vorname, Name, Anschrift und Geburtsdatum der Unterzeichnenden in den Unterschriftenlisten nicht vollständig sind, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Beschluss in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das die Vertreter des Bürgerbegehrens zum Erhalt der Gemeinnützigkeit des Klinikums Duisburg angestrengt hatten, bestätigt. Dass die fraglichen Unterzeichner durch weitere Ermittlungen der Stadt möglicherweise identifizierbar gewesen wären, ändert daran nichts. Erst die Vollständigkeit der Angaben ermöglicht es der Gemeinde, die Überprüfung der Unterzeichnungsberechtigung in einem dem Begehren angemessenen kurzen Zeitraum zu erfüllen.“
Auch über diese Interpretation lässt sich freilich streiten. Der Wortlaut des zitierten Absatzes lautet: „Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.“ Daraus könnte auch abgeleitet werden, dass statt der „Vollständigkeit der Angaben“ die zweifelsfreie Identifizierbarkeit des Unterzeichners maßgebliches Anerkennungskriterium ist – und nicht eine unkomplizierte oder rasche Überprüfbarkeit. Wenngleich diese auch in einem „angemessen kurzen Zeitraum“ möglich scheint, wenn einer vollständigen Adresse die Hausnummer fehlt. Ebenfalls uneindeutig: Was ist ein solch „angemessen kurzer Zeitraum“?
Bezirksregierung „nicht aus Unsicherheit“ um Stellungnahme gebeten
Zuletzt bestreitet Frank Kopatschek in der Pressemitteilung außerdem, die Verwaltung sei unsicher, welche Unterschriften denn nun anzuerkennen seien: Die Bezirksregierung sei „nicht aus Unsicherheit“ um Stellungnahme gebeten worden, sondern „in dem Bemühen, die sachlichen Elemente der öffentlichen Auseinandersetzung zu unterstützen“.