Duisburg. .

Bei der Stadt dürften sich viele Bedienstete wünschen, eine neutrale Behörde prüfte die Unterschriftenlisten für einen Bürgerentscheid zur Abwahl von OB Sauerland. Bei der Kontrolle wird wohl ein Verwaltunsgerichtsurteil aus dem Vorjahr berücksichtigt.

Im Zusammenhang mit der Frage, ob Unterschriften beim Bürgerbegehren zur Abwahl von Oberbürgermeister Adolf Sauerland gültig sind, wenn die Angabe der Hausnummer fehlt, spielt bei der Haltung der Duisburger Stadtverwaltung eine Entscheidung des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts aus dem letzten Jahr eine Rolle.

Am 24. Juni 2010 ging es dort um die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Die städtischen Krankenhäuser und Seniorenheime den Duisburgern“.

Welche Begründungen führte das Gericht an?

Der Bürgerinitiative fehlten damals etwas mehr als 400 gültige Unterschriften für das Quorum von 14.860. Die Stadt hatte damals 2246 gesammelte Unterschriften als ungültig gewertet. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht in der Begründung eines Beschlusses zum Streitwert feststellte: Die erforderlichen Angaben zu Vorname, Name, Anschrift und Geburtsdatum waren entweder nicht vollständig, unleserlich oder fehlerhaft. Wörtlich heißt es weiter: „Dass die fraglichen Unterzeichner durch weitere Ermittlungen der Stadt Duisburg möglicherweise identifizierbar gewesen wären, ändert hieran nichts.“

Ist der Beschluss zwingend?

So steht’s im Gesetz

Im § 25 Abs. 4 der Gemeindeordnung NRW heißt es : „Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.“

Ob diesem Hinweis in dem Beschluss jedoch ein ebensolches Urteil der Kammer des Verwaltungsgerichts folgen würde, ist nicht zwingend. Wie die stellvertretende Pressesprecherin des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts, Richterin Yvonne Bach, gegenüber der WAZ erklärte, sei dies zwar sicher ein Hinweis. „Aber ein Urteil kann auch anders ausfallen.“ Doch sie geht davon aus, dass zunächst einmal die Formalien stimmen müssen. Und zur vollständigen Anschrift gehöre auch die Hausnummer.

Gibt es weitere Entscheidungen von Gerichten?

Ja – aber. In dem Beschluss zum Bürgerbegehren in Sachen Sana und Klinikum wird auch auf einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg aus dem Jahr 1995 verwiesen. Dort ging es ebenfalls um die Gültigkeit von Unterschriften. Allerdings nicht um fehlende Hausnummern, sondern um fehlende Geburtsdaten. Damit fehlte allerdings der betroffenen Gemeinde die Möglichkeit überhaupt festzustellen, ob eine Wahlberechtigung vorlag oder nicht. Eine nachträgliche Feststellung des Geburtsdatums durch die Gemeinde, um die Wahlberechtigung festzustellen, bringe nachträglich keine „Heilung“ des Formfehlers, so das Gericht.

Was sagt die Bezirksregierung?

Innerhalb der Stadtverwaltung gibt es wohl nicht wenige Mitarbeiter, die froh wären, wenn die Prüfung der Unterschriftenliste nicht von der eigenen, sondern von einer neutralen Behörde – wie zum Beispiel der Bezirksregierung – durchgeführt würde. Die Haltung der Kommunalaufsicht lautet: „In Bezug auf die Unterschriftenlisten sind folgende Bestimmungen einschlägig: Unterschreiben dürfen wahlberechtigte, im jeweiligen Ort gemeldete Bürgerinnen und Bürger, die Unterschriften dürfen bei Vorlage aber nicht älter als vier Monate sein. Um dies bei der Prüfung nachvollziehen zu können, sind die entsprechenden Angaben zur Person (Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum) sowie das Datum des Listeneintrags nötig. Darüber hinaus natürlich noch selbstverständlich die Unterschrift.“

Gibt es bereits Erfahrungen mit einer Abwahl in NRW?

Nein. Sowohl für die Verwaltungen und die politischen Gremien als auch für die Gerichte, die sich unter Umständen mit einer Klage zu diesem Thema befassen müssen, ist die Abwahl eines (Ober-) Bürgermeisters in NRW ein Novum. Dabei stellt sich auch die Frage, welche Rolle der Rat spielt. In der kommunalen Selbstverwaltung kann der Rat der Verwaltung im Rahmen des geltenden Rechts Aufträge erteilen. Ein solcher Auftrag könnte auch die Art und Weise sein wie mit den Unterschriften umzugehen ist.