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In unserer WEG ist mit Mehrheit beschlossen worden, in zwei Häusern die Steigeleitung zu erneuern. Hierzu besteht aber kein Grund, da weder ein Rohrbruch, noch eine andere Belästigung irgendwelcher Art vorliegt. So eine Maßnahme ist mit erheblicher Beeinträchtigung der Lebensqualität durch Schmutz, Lärm und Beschädigung der vorhandenen Fliesen verbunden. Diese sind 40 Jahre alt und lassen sich sicherlich nicht problemlos ersetzen. Viele der betroffenen Eigentümer sind weit über über 80 Jahre alt, so dass ein Eingriff für uns fast unzumutbar erscheint. Müssen wir uns tatsächlich diesem Beschluss beugen?
Wenn der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung bestandskräftig geworden ist, d.h. eine Klage auf Anfechtung nicht innerhalb eines Monats seit Beschlussfassung eingereicht ist beim Gericht, kann die Verpflichtung der Wohnungseigentümer gegeben sein, die Erneuerung der Steigeleitungen zu dulden.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung nichtig ist. Handelt es sich um eine Maßnahme, die gemäß § 22 Abs. 2 WEG der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen soll, dann wäre vorliegend die qualifizierte Mehrheit für den Beschluss erforderlich gewesen. Ist aber entgegen dieser Regelung in § 22 Abs. 2 WEG die Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik nur mit einer Mehrheit beschlossen, nicht mit der qualifizierten Mehrheit des § 22 Abs. 2 WEG, so gilt, dass ein Beschluss, der das erforderliche Quorum nicht erreicht hat, nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sein soll. Dies bedeutet, dass ein solcher Beschluss in Rechtskraft erwachsen kann.
Experte: Breiholdt & Voscherau: www.breiholdt-voscherau.de
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