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Hinter unserem Haus steht auf dem Nachbargrundstück eine sehr hohe Tanne, die bei einem Sturm voll unser Haus treffen würde zumal wir genau in der Hauptwindrichtung liegen. Gespräche mit den Nachbarn verliefen erfolglos und das Bauamt teilte uns mit, dass diese nur aktiv werden würden, wenn durch die Tanne öffentliche Wege gefährdet wären. Mittlerweile ist es so, dass wir uns bei kräftigen Stürmen schon unwohl fühlen. Und eigentlich möchten wir mögliche Sach- u. insbesondere Personenschäden vorher vermeiden. Was können wir tun bzw. es muss doch Möglichkeiten geben uns zu schützen?

Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt sind die Ansprüche, wenn ein Baum eine Gefahr für das Nachbargrundstück darstellt (z.B. durch einen drohenden Sturmschaden.) In Betracht kommt jedoch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB. So hat der BGH (BGH 21.03.2003 - V ZR 319/02) entschieden, dass der Eigentümer, der auf seinem Grundstück Bäume stehen hat, die aufgrund ihres Alters oder auf Grund von Krankheit, offensichtlich gefährlich sind und auf das Nachbargrundstück stürzen können, Störer nach § 1004 BGB ist. Der Eigentümer verletzt, soweit er Kenntnis von der Gefährdung durch die auf seinem Grundstück befindlichen Bäume hat und nichts zur Beseitigung der Gefährdung unternimmt, seine Verkehrssicherungspflicht . Durch Bäume verursachte Schäden hat er daher nach § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Der untätig bleibende Nachbar sollte daher mit Zustellungsnachweis auf die objektiv bestehende Gefahr hingewiesen werden, die von seiner Tanne ausgeht (eine bloß subjektive Sorge, es könne etwas passieren, reicht nicht aus) und unter Fristsetzung zur Beseitigung der Gefahrenquelle aufgefordert werden. Zudem sollte ihm die Erhebung der vorbeugenden Unterlassungsklage im Falle eines ungenutzten Fristablaufes angedroht werden und diese nach Fristablauf erhoben werden. Für die Baumfällung muss eine Erlaubnis nach der Baumschutzverordnung gestellt werden, die mit der objektiven Gefahr zu begründen ist, die von dem Baum ausgeht.

Wir haben ein Haus vermietet. Auf dem Grundstück stehen alte und große Bäume, die wir gern entfern würden. Unser Mieter will das aber nicht. Wie ist die Rechtslage?

Bei Anmietung eines Einfamilienhauses ist mangels gegenteiliger Vereinbarung regelmäßig davon auszugehen, dass dem Mieter der Garten mit vermietet ist und ihm die Gartenpflege obliegt. Ihm sind ohne besondere Abreden aber nur einfache Pflegearbeiten zuzumuten, also z.B. Rasenmähen oder das Umgraben von Beetflächen. Hierzu gehören aber nicht das Beschneiden von Büschen und Bäumen oder gar deren Beseitigung. Diese „höheren Arbeiten“ sind vom Vermieter auszuführen. Der Mieter muss dem Vermieter hierzu nach vorheriger Anmeldung den Zutritt zum Garten gewähren. Das bedeutet aber nicht, dass der Vermieter den vermieteten Garten nach Übergabe der Mietsache an den Mieter hinsichtlich der Bäume nach eigenen Vorstellungen gestalten kann. Sofern die Bäume bereits bei Anmietung auf dem Grundstück vorhanden waren, gehören diese zum Mietobjekt und prägen dieses, so dass der Vermieter sie nicht ohne Zustimmung des Mieters beseitigen kann. Anders dürfte es aussehen, wenn die Bäume krank sind oder eine Gefahrenquelle begründen. Da den Vermieter die Verkehrssicherungspflicht für das Mietgrundstück trifft, steht ihm dann ein Anspruch gegen den Mieter zu, deren Beseitigung zu dulden. Dieser Anspruch müsste mittels einer Duldungsklage gegen den Mieter durchgesetzt werden. Die Einholung einer Fällgenehmigung nach der Baumschutzverordnung ist zu beachten.

Experte: Axel Adamy ( www.hohebleichen21.de )

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