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Was muss ich an Wassergebühren zahlen, wenn beim Ablesen der Wasserzähler festgestellt wird, dass dieser das ganze Jahr über defekt war und den Wasserverbrauch somit gar nicht messen konnte. Mein Vermieter sagte, dann wird geschätzt . Außerdem wurde der Parkplatz mit Hochdruckgeräten zweimal ganztägig von Moos befreit. Diese Sonderkosten will ich nichtzahlen, da ich keinen Stellplatz habe. Diese Verbrauchskosten sind aber im Gesamtverbrauch enthalten und werden uns allen in Rechnung gestellt. Gern wüßte ich, was ich in dieser Situation machen kann?
Wenn der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch einer Wohnung wegen eines defekten Erfassungsgeräts für einen Abrechnungszeitraum nicht korrektermittelt werden kann, muss geschätzt werden. Hierfür sieht § 9a der Heizkostenverordnung mehrere Verfahren vor. Ausgeschlossen ist die Schätzung allerdings, wenn mehr als 25 Prozent der Gesamtfläche des Hauses von dem Defekt betroffen sind. Dann muss die Umlage nach dem Flächenschlüssel erfolgen.
Für die Abrechnung der Kaltwasserkosten gibt es eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht. Woran sollte sich der Vermieter bei seiner Schätzung also orientieren? Bei einem langjährigen Mietverhältnis mit durchgehend gleich hohem Wasserverbrauch mag eine Schätzung eventuell in Betracht kommen. Amtsgerichtlich wurde einmal entschieden, dass der Vermieter eines Hauses, in dem nur eine Wohnung nicht mit einem Einzelwasserzähler ausgestattet ist, deren Mieter mit den Kosten der Wassermenge belasten darf, die sich bei einem Abzug der erfassten Einzelverbräuche vom gemessenen Gesamtverbrauch ergibt (AG Erkelenz, 8 C 578/96). Durchgesetzt hat sich diese Auffassung schon wegen mitunter beachtlicher technisch bedingter Abweichungen zwischen gemessenen und tatsächlichen Verbräuchen nicht. Der Vermieter wird die Wasserkosten der von dem Zählerdefekt betroffenen Wohnung wohl nach dem gesetzlichen Regelmaßstab umlegen müssen. Das ist der Flächenschlüssel (§ 556a BGB). Der so ermittelte Betrag kann vom Mieter gekürzt werden um den Erfahrungswert der Differenz zwischen verbrauchsabhängiger und –unabhängiger Abrechnung. Jüngere Untersuchungen gehen davon aus, dass die Einsparung bei verbrauchsabhängiger Abrechnung bei rd. 15 Prozent liegt. Die nach dem Flächenschlüssel ermittelten anteiligen Kaltwasserkosten könnten also durch den Mieter um 15 Prozent gekürzt werden.
Soweit Wasser nicht von den Mietern bezogen wird, sondern – über eine eigene Zapfstelle – vom Vermieter, sind die anteiligen Wasserkosten vom Vermieter zu tragen, wenn das Wasser nicht für Zwecke verwendet wird, die allen Mietern nutzen (z.B. Gartenpflege). Wasser, das verwendet wird, um Stellplätze zu entmoosen, muss von den Mietern, die keinen Stellplatz haben, nicht anteilig bezahlt werden. Der Vermieter sollte daher aufgefordert werden, die Entmoosungskosten - ggf. auf der Grundlage einer Schätzung - aus den auf alle Mieter umgelegten Wasserkosten herauszurechnen.
Experte: RA Bernd Wiegmann aus der Kanzlei Klemm & Partner ( www.klemmpartner.de )
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