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Ein lange unbefestigter Sandplatz wurde auf Beschluss der Eigentümerversammlung gepflastert. Hier sollen Carports entstehen, doch eine Eigentümerin verwehrt ihre Zustimmung. Wie ist eine solche Maßnahme zu bewerten? Als eine Modernisierungsmaßnahme, wie seinerzeit beschlossen, und zwar von einer doppelt qualifizierten Mehrheit?
Bei diesem Beschluss dürfte es sich um eine bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) handeln. Solche Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in dieser Weise beeinträchtigt werden. Die Errichtung von Carports verändert optisch den Gesamtcharakter der Anlage und führt zu Verkehr auf dem bisherigen Sandplatz. Daher dürfte schon unter diesen Aspekten eine Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich sein. Darüber hinaus führte die Errichtung der Carports für die übrigen Miteigentümer zu einer faktischen Entziehung des Gebrauchs an der Fläche, die bislang allen auf dem Platz zur Verfügung stand. Vor diesem Hintergrund dürfte die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für eine derartige Maßnahme zweifelhaft sein. Ohne Zustimmung aller Miteigentümer dürfen die Carports nicht errichtet werden.
Experte: Axel Adamy, ( www.hohebleichen21.de )
Antworten zu " Ärger wegen Bäume "
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