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Ich wohne in einem Hochhaus (sieben Etagen-ganz unten) Das Fallrohr für Abwasser aus den Küchen ist in Abständen immer wieder verstopft, mit der Folge, dass meine Küche unter Wasser steht. Die Vermieterin sagt, dass der Schaden grundsätzlich erst behoben wird , wenn die Überschwemmung da ist. Von den Firmen, die bei mir dann den Abfluss wieder frei machen, höre ich aber immer wieder, dass das Rohr regelmäßig gereinigt werden müsste. Wer hat Recht? Gibt es da eine gesetzliche Bestimmung?

Ja, es gibt eine gesetzliche Bestimmung, nämlich die Grundsatzbestimmung des Mietrechts, § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Der Paragraph beschreibt die Kardinalpflichten der Mietparteien. Während der Mieter verpflichtet ist, die vereinbarte Miete zu zahlen (§ 535 Abs. 2 BGB), ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB), wobei diese Vorschrift dadurch ergänzt wird, dass der Vermieter die Mietsache während der Mietzeit auch in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten hat (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Mieträume müssen gebrauchsfähig gehalten werden. Diese Pflicht zur Gebrauchserhaltung umfasst auch eine Vorsorgepflichtdes Vermieters. Steht fest, dass die Überschwemmungen in der Küche auf regelmäßige, oder, wie Sie schreiben "in Abständen immer wieder eintretende" Verstopfungen des Fallrohres für Abwasser zurück gehen (dies scheint in Ihrem Fall unstreitig zu sein, im Streitfalle müsste es ggfs. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden), und kann diesem Missstand durch regelmäßige Reinigung begegnet werden, dann kann ein entsprechender Leistungsantrag bzw. Feststellungsantrag gegen den Vermieter geltend gemacht werden. Sie sind dann nicht auf die Geltendmachung eines Schadenbeseitigungs- oder Schadenersatzanspruchs nach Eintritt der jeweiligen Überschwemmung angewiesen, wobei zu ergänzen ist, dass regelmäßige Reinigungen den Vermieter ohnehin billiger kommen dürften als ständige Kosten der Schadensbeseitigung.

Experte: Ingo Lill ( www.lill-law.de )

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