Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen

Seit knapp einem Jahr wohnen wir zur Miete in einem Haus ohne Fahrstuhl. Dies gilt nicht für das Nachbarhaus: Das hat einen. Alle Arbeiten in den beiden Häusern, darunter auch die Wartungskosten für den Fahrstuhl, werden unter den Bewohnern beider Häuser aufgeteilt. Ist das korrekt?

Grundsätzlich können formularvertragliche Vereinbarungen so getroffen werden, allerdings nur dann, wenn diese Gebäude eine Wirtschaftseinheit darstellen (Landgericht Berlin, AZ 62S178/06). Voraussetzung ist allerdings, dass der Mieter von dem Fahrstuhl auch einen Nutzen hat. Soweit dies nicht der Fall ist, verstößt die Inanspruchnahme der Mieter des Gebäudes ohne Fahrstuhl gegen die Gebote von Treu und Glauben. Ergibt sich also für Sie durch den Fahrstuhl kein objektiver Gebrauchsvorteil, kann der Vermieter diese Kosten nicht umlegen.

Ein Mitbewohner donnert mit seinem Motorrad immer früh morgens die Auffahrt aus der Tiefgarage hoch. In unserer Hausordnung steht, dass bis acht Uhr morgens jeder stärkere Lärm zu vermeiden ist. Was können wir tun?

Das Befahren der Garagenauffahrt mit Auto oder Motorrad entspricht ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch. Insoweit sind Lärmemissionen, die dadurch herbeigeführt werden, von den Gebäudenutzern hinzunehmen. Gemäß § 906 Abs. 2 BGB sind derartige Emissionen als ortsüblich anzusehen. Die Hausordnung trifft insoweit nicht zu, als hier natürlich nur Lärmbeeinträchtigungen gemeint sind, die über den normalen Gebrauch der Mietsache hinausgehen.

Experte: Heinrich Stüven ( www.grundeigentuemerverband.de )

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