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Ich bin Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Unser Verwalter hat zum Jahresende gewechselt. Ist der neue oder der alte Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung des vergangenen Jahres verpflichtet? Habe ich, wenn der neue Verwalter zuständig sein sollte, zumindest einen Anspruch auf Rechnungslegung gegen den alten Verwalter, zumal ich eine ordnungsgemäße Übergabe der Unterlagen bezweifle?

Auch wenn es von der Sache her wenig einleuchtet – schließlich hat der alte Verwalter ja noch die Geschäfte des betroffenen Jahres geführt –, ist die Jahresabrechnung für das vergangene Jahr vom neuen Verwalter zu erstellen und der Gemeinschaft und dem Verwaltungsbeirat zu präsentieren. Andererseits gesteht die Rechtsprechung den Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung am Schluss des Abrechnungjahres gegen den bisherigen Verwalter zu. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümer gefasst worden ist. Einem einzelnen Wohnungseigentümer dürfte ein entsprechender Anspruch dann zuzubilligen sein, wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümer von ihrem Recht keinen Gebrauch macht und Anhaltspunkte für eine möglicherweise nicht korrekte Abrechnung zum Jahresabschluss und/oder eine unzureichende Übergabe von Unterlagen durch den bisherigen Verwalter bestehen.

Experte: RA Ingo Lill ( www.lill-law.de )

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