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Wir besitzen in einem Haus mit 18 Wohnungen die Einheit im 3. Obergeschoss. Seit einiger Zeit sind an einer Zimmerwand beträchtliche Risse entstanden, die an der Hausaußenwand beginnen. Bei einer Begutachtung wurde ein Rissmonitor gesetzt. Der Gutachter sprach von einer Senkung der Decken. Unsere Frage: Wer bezahlt die Instandsetzung, wenn die Risse in unserer Wand (Sondereigentum) durch Veränderungen des Gemeinschaftseigentums (Geschossdecke) erfolgen?

Der Schaden beruht also auf einer "Veränderung des Gemeinschaftseigentums". Verwirklicht hat sich der Schaden demgegenüber in Ihrer Wohnung, dem Sondereigentum. Grundsätzlich bestehen Schadenersatzansprüche wegen Schäden am Sondereigentum gegen die übrigen Wohnungseigentümer nur bei schuldhafter Verursachung oder Unterlassung. Dies mag in Bezug auf die übrigen Wohnungseigentümer zweifelhaft sein. Möglicherweise kann sich der Schadenersatzanspruch aber auch gegen den Verwalter richten, falls diesem die "Veränderungen" und deren etwaige Folgen bekannt waren und er nicht (rechtzeitig) für Abhilfe gesorgt hat. In jedem Falle sind, um die Ursache des Schadens zu beheben, Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum erforderlich. Die Kosten hierfür tragen die Wohnungseigentümer nach Maßgabe ihrer Miteigentumsanteile bzw. eines anderen mit qualifizierter Mehrheit beschlossenen Verteilungsschlüssels (§ 16 Abs. 2, Abs. 4 WEG).

Experten: Ingo Lill ( www.lill-law.de )

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