Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen
Ein Miteigentümer aus unserer Wohnanlage hat mir mitgeteilt, dass ein Nachbar sich an meinen beiden außen angebrachten Blumenkästen stört. Die Bewohner unter mir haben nichts dagegen. Wie ist die Rechtslage?
Wenn es in der Teilungserklärung oder der Hausordnung Ihrer Wohnanlage keine Regelungen bezüglich der Anbringung von Blumenkästen gibt, kann Ihnen das auch nicht untersagt werden. Die Eigentümerversammlung kann jedoch einen Beschluss fassen, dass diese Kästen nur an der Innenseite der Balkone angebracht werden dürfen. Voraussetzung ist, dass ein solcher Antrag gestellt wird und die Mehrheit der Eigentümer zustimmt.
Wir sind eine Eigentümergemeinschaft mit neun Reihenhäusern, gebaut 1978. Einige Eigentümer wollen mit einem Teil der Rücklagen die Grünanlage neu gestalten lassen. Ich bin damit nicht einverstanden, zumal diese dadurch erheblich verringert wird. Gibt es Vorgaben hinsichtlich ihrer Mindesthöhe?
Einen Regelsatz über einen Mindestbetrag gibt es nicht. Gemäß § 21 Abs. 5, Ziffer 4 WEG ist eine "angemessene Instandhaltungsrückstellung" anzusammeln. Welcher Betrag konkret angemessen ist, hängt vom baulichen Zustand und den erforderlichen Investitionen ab. Von Experten wird angeraten, eine Rücklage in Höhe von 1,5 bis 2,5 Prozent der Herstellungskosten anzusparen. Andere halten einen Betrag in Höhe von einem Prozent des Kaufpreises für angemessen. Die Eigentümer können mit Mehrheitsbeschluss die Höhe der Rücklage festlegen.
Experte: Peter Kutter ( www.wentzel-dr.de )
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