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Ein Eigentümer verlangt, dass die WEG im Nachhinein die Kosten übernimmt für den Einsatz neuer Fenster, die er seinerzeit bei Kauf der Wohnung (2002) hat einbauen lassen. Die Wohnungen wurden Mitte der 50er Jahre errichtet. Wenn wir seiner Forderung nachkommen, dann würde dies ja bedeuten, dass alle Eigentümer das Recht hätten, auf Kosten der Gemeinschaft neue Fenster einsetzen zu lassen. Ist so wirklich die Rechtslage? Abgesehen davon, gehen wir davon aus, dass seine Ansprüche längst verjährt sind.
Fenster sind grundsätzlich Gemeinschaftseigentum, so dass ein Wohnungseigentümer nicht ohne vorherigen Versammlungsbeschluss Fenster, die zu seiner Wohnung gehören, ersetzen darf. Allerdings gibt es viele Teilungserklärungen bzw. Gemeinschaftsordnungen, die Sonderregelungen für Fenster enthalten, beispielsweise die Kostentragungspflicht des jeweils betroffenen Wohnungseigentümers für "seine" Fenster. Wenn Letzteres bei Ihnen der Fall ist, dann muss Ihr Miteigentümer die Kosten ohnehin selbst tragen. Fehlt die Regelung in der Gemeinschaftsordnung, hätte er vor Beginn der Arbeiten einen Gemeinschaftsbeschluss herbeiführen müssen, um die Kostenübernahme durch die Gemeinschaft beschließen zu lassen.
Experte: Peter A. Lindemann ( www.petersson-partner.de )
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