Bottrop. Das Sozialamt gibt Auskunft zu Fragen wie: Was zahlt die Pflegekasse, wie hoch ist der Eigenanteil, wann müssen Kinder zahlen?

Manchmal geht es im Alter ganz schnell: Die Gesundheit, die körperliche und/oder seelische Verfassung lassen es nicht mehr zu, daheim wohnen zu bleiben. Ein Platz im Pflegeheim wird benötigt.

Neben der Sorge, ein passendes Heim zu finden, treibt die Frage der Heimkosten die Senioren und ihre Angehörigen dann um. Und wenn dann noch aus Oberhausen die Nachricht rüberschwappt, dass ein Heim beim Einzug eine vierstellige Kaution extra verlangt hat...

Wir haben nachgefragt: Was kostet die Unterbringung in einem Pflegeheim in Bottrop, welche Kosten müssen Pflegebedürftig bzw. Partner oder Kinder tragen und wann bzw. wo gibt es finanziele Unterstützung? Auf unsere Fragen hat das Bottroper Sozialamt folgende Auskünfte gegeben.

Wie setzen sich die Kosten fürs Pflegeheim zusammen?

Kosten einer vollstationären Heimunterbringung fallen im Wesentlichen an für Pflege und Betreuung, Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten. Je nach Pflegegrad und Heim kommen hier Gesamtkosten von 4000 bis 5500 Euro je Monat zusammen.

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Mit einer Eigenleistung in welchem Rahmen müssen Seniorinnen und Senioren rechnen, die in eine Bottroper Einrichtung ziehen?

Die Heimkosten werden zum Teil von der Pflegeversicherung übernommen. Je nach Pflegegrad (PG) sind dies montlich 770 Euro (PG 2) bis 2005 Euro (PG 5). Auf die nicht durch die Pflegeversicherung gedeckten Kosten wird seit 2022 ein Kostenzuschlag durch die Pflegeversicherung gewährt. Dieser liegt seit dem 1. Januar 2024 je nach Dauer des Aufenthaltes in einer Pflegeeinrichtung bei 15 bis 75 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.

Daher können die verbleibenden und vom Bewohner selbst zu tragenden Kosten nur im Einzelfall berechnet und nicht pauschal beziffert werden. Bundesweite Durchschnittswerte liegen aber bei 1750 bis 2600 Euro Eigenanteil. Abweichungen nach oben wurden in Einzelfällen auch in Bottrop ermittelt.

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Diese Kosten sind grundsätzlich vom Bewohner einer vollstationären Pflegeeinrichtung aus seinem Einkommen und Vermögen zu tragen. Reichen die eigenen Mittel nicht aus, kommen Hilfen in Form von Pflegewohngeld und Hilfe zur Pflege in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist.

Wie viel von ihrem Ersparten müssen die Pflegeheimbewohner aufwenden?

Vermögen ist zu gewissen Teilen geschützt. Bei Einzelpersonen sind dies 10.000 Euro, bei Paaren 15.000,00 Euro (Pflegewohngeld) bzw. 20.000 Euro (Hilfe zur Pflege). Hinzu kommen Freibeträge für eine tatsächliche Bestattungskostenvorsorge oder eine ausdrückliche Sterbegeldversicherung (in Bottrop 6000 Euro bis 8000 Euro). Alles, was darüber hinaus geht, ist für die Heimkosten aufzuwenden.

Das vom (Ehe-)Partner weiter genutzte und angemessene Wohneigentum ist während des Hilfebezugs geschützt.

Was bleibt an Taschengeld?

Sofern die Heimkosten nur durch Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen gedeckt werden können, wird ein Barbetrag, sogenannts Taschengeld, in Höhe von aktuell 152,01 Euro sowie eine Bekleidungspauschale von in Bottrop 30 Euro jeweils monatlich berücksichtigt.

Wie beantragen die Senioren und Seniorinnen Unterstützung?

Erster Kontakt ist die Heimverwaltung. Hier erhalten die Betroffenen oder die Angehörigen erste Informationen und Hilfestellungen.

Ansonsten werden auf den Internetseiten des Sozialamtes sowohl ausführliche Informationen als auch Formulare bereitgestellt. Diese sind mit den erforderlichen Unterlagen an das Sozialamt Bottrop zu senden. Der Antrag sollte zur Fristwahrung frühzeitig gestellt werden und zwar auch, wenn noch nicht alle Unterlagen bereitstehen. https://www.bottrop.de/vv/produkte/dezernat5/50/Hilfen_zur_Pflege.php

Natürlich können die Betroffenen oder die Angehörigen auch telefonisch, per Mail oder persönlich zum Sozialamt Kontakt aufnehmen und die benötigten Formulare etc. von dort bekommen. (Telefon: 02041 704 508; E-Mail hilfenzurpflege@bottrop.de)

Was geschieht in der Zeitspanne zwischen Einzug und Bewilligung der Sozialhilfe?

Tatsächlich kann es mehrere Wochen oder Monate dauern, bis alle Unterlagen zur Feststellung eines Hilfebedarfes vorliegen und/oder geprüft sind. Den Einrichtungen ist dies grundsätzlich bekannt. Bestehen Ansprüche, werden Pflegewohngeld oder Hilfe zur Pflege rückwirkend ab Antragstellung ermittelt und gezahlt. Auch daher ist ein rechtzeitiger Antrag wichtig.

Wann sind Kinder unterhaltspflichtig?

Wenn das gesamte Jahreseinkommen des Kindes oberhalb 100.000 Euro brutto liegt, wird eine Unterhaltspflicht, der sogenannte Elternunterhalt, geprüft. Das Einkommen von Schwiegerkindern wird nicht angerechnet.

Aus Oberhausen wird berichtet, dass dort in einer Einrichtung bei Einzug zudem eine Kaution/Sicherheitsleistung für die Unterbringung gezahlt werden muss. Gibt es das in Bottrop auch?

Hierüber liegen dem Sozialamt Bottrop keine Erkenntnisse vor.

Sozialamtsleiter Sascha Borowiak ergänzt, dass ihm sowas im Zusammenhang mit Bottroper Einrichtungen noch nicht begegnet sei.

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