Nach Niederlagen setzt die Hamburger Sparkasse auf eine neue Argumentation. Bisher bekamen die Investoren vor dem Landgericht recht.
Hamburg. Mit neuen Argumenten will die Hamburger Sparkasse (Haspa) die Wende in der gerichtlichen Auseinandersetzung um Verluste bei verkauften Lehman-Zertifikaten erreichen. Bisher hat die Haspa vier Verfahren vor dem Landgericht (LG) Hamburg verloren. Die Richter verurteilten die Sparkasse zu Schadenersatz gegenüber den Anlegern, denn diese hatten ihr Geld durch die Pleite der US-Investmentbank Lehman Brothers im September 2008 verloren. In allen Fällen legte die Haspa Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg (OLG) ein. Am Mittwoch werden zwei Fälle vor dem 13. Senat unter Leitung des Vorsitzenden Ralf Planten verhandelt.
In der Berufungsbegründung vergleicht die Haspa den Fall Lehman mit der Pleite von Fokker im Jahr 1996, einer Tochter von Daimler. Davon waren auch viele Anleger betroffen, die auf Anraten der Banken Anleihen des Flugzeugbauers gezeichnet hatten. "Es war zum Zeitpunkt des Verkaufs der Papiere nicht vorstellbar, dass ein führendes deutsches Unternehmen seine Tochter einfach fallen lassen wird", sagt Professor Rüdiger Veil von der Bucerius Law School, der für die Haspa beratend tätig war. Der Bundesgerichtshof (BGH) wertete später das Risiko der Anleihe zum Zeitpunkt des Verkaufs als "tragbar", bezeichnete die Anleihe aber nur für begrenzt risikobereite, renditeorientierte Anleger als anlegergerecht (Az.: XI ZR 159/99).
Da es auch noch nicht vorgekommen sei, dass eine systemrelevante Bank in die Insolvenz geschickt wird, könne es kein Beratungsfehler sein, wenn nicht auf die fehlende Einlagensicherung der Zertifikate hingewiesen wurde, sagt Veil. "Das ist eine sehr weit hergeholte Begründung", sagt dazu Marco Cabras von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). Die Richter des LG Hamburg hatten in ihren Urteilen drei anlegerfreundliche Grundsätze aufgestellt, die vor dem OLG Hamburg auf dem Prüfstand stehen:
1. Über die fehlende Einlagensicherung der Zertifikate hätte aufgeklärt werden müssen.
2. Auch über die Gewinnmarge, die mit dem Weiterverkauf der Papiere verbunden war, hätten die Kunden informiert werden müssen, um das Interesse der Bank abschätzen zu können.
3. Der Verweis auf die positive Bewertung von Ratingagenturen reicht nicht aus, um eine Anlage als sicher zu empfehlen.
Besonders umstritten ist die Aufklärung über die Gewinnmarge. Die Haspa hatte die Papiere zu einem günstigeren Kurs von Lehman Brothers erworben als sie diese an die Kunden weiterreichte. Das sei ein Festpreisgeschäft mit einer üblichen Gewinnmarge, die nicht anders als bei einer Haspa-Inhaberschuldverschreibung oder einem Sparprodukt sei, sagt Haspa-Vorstand Reinhard Klein. Zertifikate, die nicht verkauft wurden, konnten nur mit einem Kursabschlag an die Investmentbank zurückgegeben werden.
Der BGH hatte am Beispiel von Investmentfonds und geschlossenen Fonds eine Aufklärung der Kunden über Provisionen gefordert. Dabei ging es um Vergütungen, die von den Fondsgesellschaften nachträglich an die Banken gezahlt werden. "Die Hamburger Richter haben diese Rechtsprechung auf Festpreisgeschäfte angewendet und es ist offen, ob das trägt", ist Cabras skeptisch. "Das Landgericht hat die BGH-Rechtsprechung überdreht", ist sich Veil sicher.
Für Bernd Jochem, Partner der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte spielt es dagegen keine Rolle "in welcher Form die Provisionen fließen". Es gehe darum, dass der Kunde das Absatzinteresse der Bank erkennen könne. "Dazu muss er erst einmal wissen, dass es Provisionen gibt." Spätestens seit dem Jahr 2000 seien den Banken diese Aufklärungspflichten bekannt.
Die Haspa findet die verbraucherfreundlichen Grundsätze der Hamburger Richter sogar gut. "Die Aufklärung über eine fehlende Einlagensicherung oder unsere Margen auch bei Festpreisgeschäften - all das praktizieren wir gegenwärtig in der Beratung", sagt Klein. "Aber wir können nicht akzeptieren, dass uns solche Pflichten nachträglich auferlegt werden, wenn es dafür in der bisherigen Rechtsprechung nicht den geringsten Anhaltspunkt gibt."
Doch mit diesem Risiko müssen die Banken leben. Selbst Veil räumt ein, dass die Rechtsprechung auch rückwirkend neue Grundsätze aufstellen kann. Ob sich das OLG in diese Rolle begeben will, wird man sehen.