Berlin. Portale wie Ebay, Etsy und Co. boomen. Doch Gewinne müssen unter Umständen an das Finanzamt gemeldet werden. Der Experte weiß, wann.
Der Verkauf über Onlineplattformen wie Ebay, Etsy und Co. boomt. Aber Achtung: Seit vergangenem Jahr erfährt das Finanzamt durch eine Gesetzesänderung von den Einnahmen. Wer jetzt Steuern zahlen muss und was dabei zu beachten ist.
Hintergrund: Die Bundesregierung musste die EU-Richtlinie mit dem sperrigen Titel „DAC 7“ umsetzen. Und hat sie in das deutsche Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) gegossen. Betreiber digitaler Plattformen, wie Ebay oder Etsy, sind seitdem verpflichtet, den nationalen Finanzbehörden Informationen über Umsätze zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt worden sind.
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Wer im Jahr 2023 also etwas auf Onlineplattformen verkauft hat, muss damit rechnen, dass seine Umsätze dem Bundeszentralamt für Steuern und später dem Finanzamt gemeldet werden. Die Betreiber der digitalen Plattformen sind verpflichtet, bis spätestens 31. März 2024 Umsätze aus dem Jahr 2023 zu melden.
Darf man nun keine Handys mehr online verkaufen?
Bedeutet das jetzt aber, dass man nicht mehr vereinzelt ein gebrauchtes Auto oder das alte Smartphone steuerfrei auf Ebay verkaufen darf? Doch, man kann weiterhin verkaufen – auch ohne Steuern zahlen zu müssen.
Und zwar dann, wenn Anbieter:
- auf derselben Plattform in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten erbracht
- und dadurch insgesamt weniger als 2000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen haben.
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Zudem muss man auch erstmal Gewinn erzielen. Meist war der Ankaufspreis im Privatbereich sowieso höher als der spätere Verkaufspreis auf der Onlineplattform. Sprich: Dann zahlt man sowieso keine Steuern.
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Übrigens: Beim Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, wie Autos, Handy und so weiter, fällt sowieso keine Steuer an, wenn der Verkauf nicht gewerbsmäßig betrieben wird. Auch nicht bei mehr als 2000 Euro im Jahr. Und auch, wenn man privat innerhalb eines Jahres einen Gewinn erzielen sollte, mit Gegenständen, die man nicht täglich in Gebrauch hat, zum Beispiel mit einem Kunstwerk, gibt es eine Freigrenze von insgesamt 600 Euro pro Jahr.
Außerdem muss man bereits jetzt, wenn man auf Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht einen Online-Handel betreibt, ein Gewerbe anmelden und die Einkünfte versteuern. Dazu brauchte es kein neues Plattformen-Steuertransparenzgesetz.
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