Berlin. Strom, Heizung, Homeoffice, Sanierung, E-Auto: Das müssen Sie bei der nächsten Steuererklärung beachten, um Geld zu sparen.
Heißes Wasser für die Dusche am Morgen, wärmende Heizung für ein gemütliches Zuhause und Strom für den Computer. Energie, die wir jeden Tag brauchen – die aber auch teuer ist. Gerade im Winter – und damit in der Heizperiode – bedeuten für viele Menschen hohe Energiekosten auch Sorgen und Ängste. Wie schön wäre es, wenn man einen Teil der hohen Energiekosten erstattet bekommen könnte. Das von der Steuer abzusetzen, ist eigentlich nicht möglich. Eigentlich. Fünf Tipps und Tricks, wie es doch geht.
Energiekosten fürs Homeoffice von der Steuer absetzen
Claudia Kalina-Kerschbaum, Geschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer, weiß: Wer ein häusliches Arbeitszimmer hat, das der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist, kann Heiz- und Stromkosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der Steuererklärung abziehen. „Dazu gehört dann unter anderem auch der auf das Arbeitszimmer entfallene Anteil der Energiekosten“, erklärt sie. Jedoch gilt die Einschränkung: Ziehen Arbeitnehmer die gültige Jahrespauschale von 1260 Euro ab, sind damit alle Aufwendungen abgegolten. Kalina-Kerschbaum sagt: „Das gilt auch, wenn Arbeitnehmer kein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer haben und die sogenannte Homeoffice-Pauschale von sechs Euro für Tage, an denen sie überwiegend im Homeoffice gearbeitet haben, steuerlich geltend machen.“ Achtung: Stromkosten können dann nicht mehr gesondert abgesetzt werden.
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Finanzexperte Fabian Walter, besser bekannt als „Steuerfabi“, der als Influencer Millionen Menschen online und als Experte unserer Redaktion regelmäßig Steuertipps gibt, erklärt anhand eines Beispiels: „Wenn das Arbeitszimmer zum Beispiel 20 Quadratmeter groß ist und die gesamte Wohnung 100 Quadratmeter hat, kann man 20/100 der Heizkosten in der Steuererklärung absetzen.“ Wichtig zu beachten: Das Arbeitszimmer muss ein abgeschlossener Raum sein; eine Arbeitsecke, also nur ein Teil eines Raums, ist nicht als häusliches Arbeitszimmer absetzbar. Hier kann man nur die Homeoffice-Pauschale von sechs Euro am Tag für maximal 210 Tage pro Jahr absetzen.
Telefon und Internet im Homeoffice von der Steuer absetzen
„Nimmt der Arbeitnehmer die Homeoffice-Pauschale von sechs Euro pro Tag in Anspruch, sind damit grundsätzlich alle Aufwendungen abgegolten, die durch die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in den eigenen vier Wänden entstehen“, erklärt Deutschlands oberste Steuerberaterin. „Nur Arbeitsmittel wie Literatur, Schreibtisch oder PC kann er zusätzlich geltend machen, nicht aber die anteilige Miete, Internet-, Telefon- oder Energiekosten“, erklärt Kalina-Kerschbaum weiter. Wer jedoch für die Arbeit eigene Geräte nutzt, kann vom Arbeitgeber für Internet oder Telefon 20 Prozent der Gesamtkosten, höchstens aber 20 Euro monatlich steuerfrei erstattet bekommen.
Strom für das E-Auto von der Steuer absetzen
Steuern lassen sich übrigens auch beim Dienstwagen sparen. Wird dem Arbeitnehmer ein Elektrodienstwagen zur Verfügung gestellt, ist der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung durch den pauschalen Nutzungswert abgegolten, erklärt Kalina-Kerschbaum. Unter der sogenannten Ein-Prozent-Regelung versteht man, dass jeden Monat ein Prozent des Bruttolistenpreises des Firmenfahrzeugs als geldwerter Vorteil versteuert werden muss.
„Wenn Arbeitnehmer einen auch für die private Nutzung überlassenen Elektrodienstwagen zu Hause auf eigene Kosten laden, können Arbeitgeber einen steuer- und sozialversicherungsfreien Auslagenersatz leisten“, erklärt Kalina-Kerschbaum. „Das Finanzamt gewährt dafür aus Vereinfachungsgründen monatliche Pauschalen von 30 Euro für Elektrofahrzeuge und 15 Euro für Hybridfahrzeuge, wenn zusätzliche Lademöglichkeiten beim Arbeitgeber bestehen. Ist dies nicht der Fall, gelten Pauschalen von 70 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge und 35 Euro monatlich für Hybridfahrzeuge.“ Übrigens: Lädt der Arbeitnehmer das private E-Auto im Betrieb des Arbeitgebers, bleibt dies steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Macht der Arbeitnehmer dies zu Hause, ist keine steuerfreie Erstattung oder andere steuerliche Berücksichtigung möglich.
Energetische Haussanierung von Steuer absetzen
Wärmepumpe oder neue Fenster? Für energetische Maßnahmen am eigenen und selbst genutzten Wohnhaus können Kosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Kalina-Kerschbaum sagt dazu: „Im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im Folgejahr können Sie jeweils sieben Prozent der Aufwendungen, maximal jedoch 14.000 Euro, abziehen, im darauffolgenden Jahr noch einmal sechs Prozent der Aufwendungen, maximal 12.000 Euro. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung ist damit 40.000 Euro.“ Die Chefin der Bundessteuerberaterkammer sagt aber auch: „Hier gilt es zu beachten: Über Förderprogramme werden teilweise höhere Anteile der Kosten bezuschusst. Es lohnt sich also im Vorfeld zu klären, was günstiger ist.“ Denn Steuerermäßigung und Zuschuss können nicht miteinander kombiniert werden.
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Und wie sieht es mit PV- oder Solaranlagen aus? Diese Kosten können Arbeitnehmer von der Steuer absetzen, wenn sie mit der Anlage Gewinne erzielen möchten. Das heißt: Wenn man mit dem Verkauf der erzeugten Energie mehr einnimmt, als die Anlage kostet. Dann müssen die steuerlichen Gewinne ermittelt werden, denn diese sind steuerpflichtig.
Energiekosten sparen bei doppelter Haushaltsführung
Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung hat, kann jeden Monat bis zu 1000 Euro an Aufwendungen für die Unterkunft geltend machen. „Darunter fallen die Miete und Nebenkosten, also auch Energiekosten“, erklärt Kalina-Kerschbaum. Die Aufwendungen für die Unterkunft kann der Arbeitgeber unter Umständen sogar steuerfrei erstatten. Wer mehr als 1000 Euro Kosten hat, muss den Rest selbst tragen.