Gladbeck. Bettelei ist in Gladbeck grundsätzlich nicht verboten, wenn sich die Menschen an gewisse Regeln halten. Aggressives Verhalten kann teuer werden.
Da ist der magere Mann undefinierbaren Alters, der stundenlang in der Fußgängerzone der Stadt Gladbeck kniet und seine Hände flehend Passanten entgegenstreckt. Schon bei diesem Anblick schmerzen einem die Knochen. Die milde Gabe, sprich: Geld, sitzt angesichts derartiger Szenen schon lockerer als bei jenen Menschen, die einen mit einem Becher in der Hand anreden: „Haste mal einen Euro?“ Dürfen die armen Leute das, Vorbeigehende um Geld anhauen? Sie dürfen es, wenn auch unter gewissen Auflagen.
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Ums Eck hockt ein jüngerer Bettler auf seinem Schlafsack in der Hoffnung, ein paar Münzen zugesteckt zu bekommen. Vor sich ein Tellerchen, auf dem ein paar Cent liegen. Der Mann spricht niemanden an, wartet ab, ob sich jemand seiner erbarmt.
In manchen Fällen schreitet der Gladbecker KOD ein
Welche Form von Bettelei ist erlaubt, in welchen Fällen schreiten die Behörden ein? Das ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich definiert. In Gladbeck müssen sich die Betreffenden an gewisse Regeln halten. Und die stehen in der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Statt des Wortungetüms auch kurz OVO genannt.
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Dort steht geschrieben, was unter anderem im Gladbecker Stadtgebiet untersagt ist: „Aggressives Betteln durch Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges, bedrängendes oder hartnäckiges Ansprechen und das stille Betteln mit Beteiligung von Kindern.“
Das „stille Betteln“ sei dagegen nicht verboten, sondern seit dem Jahr 1974 in Deutschland sogar erlaubt, erläutert David Hennig, Sprecher der Stadtverwaltung Gladbeck. Der entsprechende Paragraph „Bettlerei und Landstreicherei“ sei seinerzeit aus dem Strafgesetzbuch (StGB) entfernt worden.
Kommunale Verordnungen wurden rechtlich überprüft
„Kommunale Verordnungen, die das Betteln im öffentlichen Raum im Sinne straßenrechtlicher Vorschriften unter Erlaubnisvorbehalt stellen oder als polizei- und ordnungsrechtliche Maßnahme generell verbieten wollten, hielten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, so dass Betteln im öffentlichen Raum grundsätzlich auch nicht auf andere Weise verboten werden kann“, berichtet Hennig.
Von der Problematik betroffen sei in Gladbeck ausschließlich die Fußgängerzone. In anderen Bereichen sei keine Bettelei festzustellen.
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Sechs, sieben Menschen fallen in der Gladbecker Innenstadt „immer mal wieder an verschiedenen Stellen durch passives, stilles Betteln auf“. Hennig weiß: „In der Regel gibt es in diesen Fällen keinen Grund für ein Einschreiten des Ordnungsamtes.“
Geschäftsleute haben oft keine Handhabe
Und auch Geschäftsleute haben oft keine Handhabe, das Betteln vor ihren Läden zu unterbinden – auch wenn die Kundschaft es als unangenehm empfindet. Da gilt es zu differenzieren, wie Rathaussprecher Hennig erklärt: „In Geschäften gilt das Hausrecht, vor den Geschäften handelt es sich um öffentlichen Raum, so dass Händlerinnen und Händler hier bettelnde Menschen nicht wegschicken können.“
Übrigens: Anders gelagert ist die Situation bei Straßenmusikern. Sie müssen, so der Verwaltungssprecher, nach 30 Minuten ihren Standort wechseln.
Beschwerden wegen Bettelns „liegen in diesem Jahr keine vor, im gesamten vergangenen Jahr gab es einen Hinweis eines Bürgers über aufdringliches Betteln“. Der Kommunale Ordnungsdienst (KOD ) sei dem nachgegangen, habe aber vor Ort nichts dergleichen feststellen können. „Ohnehin ist der KOD täglich in der Innenstadt und würde bei Verstößen unmittelbar einschreiten“, sagt David Hennig.
Verwarnungen und Platzverweise sind möglich
Das betreffe jedoch halt nur Situationen, in denen die Bettelei aufdringlich ist. Dann könne der KOD Verwarnungen oder Platzverweise aussprechen. Der Rathaussprecher: „Ein solches ,aggressives Betteln‘ kann unter Umständen als Nötigung und Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewertet werden.“
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Da aggressives Betteln verboten ist, kann solch Verhalten sanktioniert werden. Zu rechnen ist dann laut Hennig mit einer Geldstrafe zwischen 50 und 100 Euro.