Gladbeck. Rathausplatz in Gladbeck: Die Polizei darf auch Geschwindigkeiten ohne Messgerät kontrollieren. Das ist aber nicht überall erlaubt.

Nanu, da steht ein Mann in Polizeiuniform am Willy-Brandt-Platz in Gladbeck und zieht, beobachtet von einem Kollegen im Streifenwagen, ab und an Menschen am Steuer aus dem Verkehr. Zu schnell gefahren. Schätzt der Uniformierte. Denn geblitzt wird hier (diesmal) nicht. Und trotzdem gibt‘s Knöllchen? Ja, darf die Polizei das denn?

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Klare Antwort: Sie darf. Allerdings ist das Schätzen der Geschwindigkeit mit gegebenenfalls Sanktionen an strikte Regeln gebunden, wie Andreas Lesch betont. Der Sprecher im Polizeipräsidium Recklinghausen erklärt: „Diese Art der Kontrolle geschieht hin und wieder, ist aber kein Standard.“

Eine Ausnahme wäre beispielsweise diese Situation: Beschweren sich Anwohner, dass das vorgeschriebene Tempo-Limit vor ihrer Haustür häufig überschritten werde, könne sich die Polizei durch Schätzung einen Eindruck von den Gegebenheiten machen. Üblich ist laut Andreas Lesch jedoch die Überwachung per Seiten- oder Lasermessgerät.

Die Kontrolle auf Schätzbasis ist nicht überall erlaubt

Die „Schätz-Methode“ – sprich: Beurteilung nach Augenschein – darf nur in Bereichen, in denen Schrittgeschwindigkeit angeordnet ist, angewendet werden. Mit Betonung auf „nur“. Ein blau-weißes Schild weist auf solch eine verkehrsberuhigte Zone hin. Zum Beispiel in Spielstraßen; oder eben am Rathaus in Gladbeck, wo Passanten, oft ohne auf den Straßenverkehr zu achten, aus der Fußgängerzone die Fahrbahn queren.

Schrittgeschwindigkeit für den Verkehr auf dem Willy-Brandt-Platz (Rathausplatz) in Gladbeck
Achtung! Schrittgeschwindigkeit! Sie gilt im Bereich des Gladbecker Rathauses. © FUNKE Foto Services | Frank Oppitz

Es ist kein Geheimnis, dass es immer wieder manche motorisierte Zeitgenossen mit der Schrittgeschwindigkeit nicht so genau nehmen. Daher werden halt regelmäßig Kontrollen durchgeführt – mit und ohne Messgerät.

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Der Grund, aus dem das Schätzen zugelassen ist, leuchtet ein. Denn: Ob jemand nun im Schritt-Tempo unterwegs ist oder das Gaspedal durchdrückt, das können wohl nicht nur erfahrene Einsatzkräfte der Polizei erkennen. Die Beamten legen, grob gesagt, eine Faustregel als Maßstab an: Kann man normalen Schritts neben dem betreffenden Fahrzeug hergehen? Dann ist alles in Ordnung. Müssen hingegen die Kontrollkräfte einen Gang zulegen, ist jemand zu flott.

„Es gibt dazu verschiedene Gerichtsurteile. Sie reichen von zulässigen sieben Stundenkilometern bis zu zehn Stundenkilometern“

Andreas Lesch
Sprecher im Polizeipräsidium Recklinghausen über Schrittgeschwindigkeit

Aber was genau bedeutet denn überhaupt „Schrittgeschwindigkeit“? Andreas Lesch antwortet: „Es gibt dazu verschiedene Gerichtsurteile. Sie reichen von zulässigen sieben Stundenkilometern bis zu zehn Stundenkilometern.“

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Und wer zu schnell fährt, wird zur Kasse gebeten. Schätzt ein Polizeibeamter das gefahrene Tempo, „ist der Ahndungssatz einheitlich“, erläutert Andreas Lesch. 15 Euro würden dann fällig. Wird per Laser die genaue Fahrtgeschwindigkeit erfasst, „gilt die übliche Staffelung“.

Klar, es legen immer wieder „Ertappte“ Einspruch ein bei den Werten auf Schätzbasis. Doch dieses Vorgehen sei, so stellt der Polizeisprecher unmissverständlich klar, seit Jahren nach einem Erlass in Nordrhein-Westfalen auch gerichtsfest. Also sollten es Autofahrer nicht auf eine Konfrontation anlegen, sondern sich ans Schritt-Tempo halten.

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