Der Informationsanspruch des Bürgers richtet sich grundsätzlich auf sämtliche amtliche Informationen. Das heißt allerdings nicht, dass dieser...

Der Informationsanspruch des Bürgers richtet sich grundsätzlich auf sämtliche amtliche Informationen. Das heißt allerdings nicht, dass dieser Anspruch auch zu jedem Zeitpunkt gewährleistet werden muss. Nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz ist der Informationszugang mit Rücksicht auf laufende Verwaltungsverfahren beschränkt.

Bis zur ersten Sachentscheidung der Behörde soll der Antrag auf Zugang zu Informationen regelmäßig abgelehnt werden. Erst danach könnte der Bürger Einsicht verlangen. Dies gilt jedenfalls für Entscheidungsentwürfe sowie Arbeiten und Beschlüsse zur unmittelbaren Vorbereitung der Entscheidung.

Auf diese Weise wird es ermöglicht, dass sich die Behördenmitarbeiter ungestört mit den Einzelheiten des Falls vertraut machen können. Sie sollen sich eine Meinung bilden können, wie es für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung erforderlich ist. Zum Beispiel kann auf diese Weise auch die Erteilung einer Auskunft über die Person eines externen Gutachters, den das Jugendamt eingeschaltet hat, bis zum Abschluss des Verfahrens verweigert werden.

Wird der Antrag auf Informationszugang allerdings beschränkt oder abgelehnt, so ist dies der Antrag stellenden Person spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bekannt zu geben. Eine Verlängerung der Frist auf zwei Monate ist möglich, zum Beispiel bei sehr umfassenden, komplexen Sachverhalten. Die Ablehnung des Antrags hat in schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar auch bei mündlich gestellten Anträgen, wenn der Betreffende dies verlangt.

Gegen die Ablehnung seines Antrags kann der Bürger Widerspruch einlegen und, falls dieser zurückgewiesen werden sollte, anschließend Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.