Berlin. Bewirtungskosten können schnell teuer werden. Doch einiges lässt sich von der Steuer absetzen – wenn man ein paar Aspekte berücksichtigt.
- Geschäftsessen können in der Regel von der Steuer abgesetzt werden
- Bei den Bewirtungskosten gibt es allerdings einiges zu beachten
- Ein Überblick
Geschäftsessen sind ein wichtiger Wirtschaftsfaktor – sowohl für die Gastronomie als auch für viele Unternehmen. Ob zur Kontaktpflege oder Anbahnung neuer Geschäfte – Treffen im Restaurant gehören in vielen Branchen einfach dazu. Entsprechend lang können mitunter die Bewirtungsbelege ausfallen. Doch wie viel Steuern bekommt man zurück, wenn man als Unternehmer essen geht?
Bei den Bewirtungskosten muss man zunächst unterscheiden: Der sogenannte unangemessene Teil darf überhaupt nicht abgesetzt werden. Dagegen steht der angemessene Teil, der zu 70 Prozent abgesetzt werden darf. Was angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und der allgemeinen Verkehrsauffassung, kann also je nach Branche und Anlass variieren.
Geschäftsessen: Bis zu 70 Prozent sind steuerlich absetzbar
Auch wenn von den angemessenen Aufwendungen ertragsteuerlich nur 70 Prozent abgesetzt werden dürfen, ist die Mehrwertsteuer als Vorsteuer im vollen Umfang abziehbar. Der Steuersatz liegt bei Kapitalgesellschaften etwa bei 30 Prozent. Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften liegt der persönliche Steuersatz zwischen 0 und 45 Prozent. Gegebenenfalls kommt auch noch der Soli obendrauf.
Was heißt das konkret? Nehmen wir an, das Geschäftsessen kostet 119 Euro brutto. Sofern man kein Kleinunternehmer ist, erhält man von diesen 119 Euro 19 Euro Mehrwertsteuer zurück. Die restlichen 100 Euro sind zu 70 Prozent absetzbar, macht also 70 Euro. Die Rückerstattung erfolgt je nach individuellem Steuersatz. Angenommen, dieser Steuersatz liegt wie bei Kapitalgesellschaften bei 30 Prozent, dann wäre eine Rückerstattung von 21 Euro möglich. In Kombination mit den 19 Euro Mehrwertsteuer würde man also 40 Euro zurückerhalten.
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Rechnungsadressat muss aufgeführt sein
Bei Rechnungen über 250 Euro brutto muss auch der Unternehmer als Rechnungsadressat aufgeführt sein. Das kann auch handschriftlich durch den Bewirtungsbetrieb erfolgen, aber nicht durch den Unternehmer selbst. Wenn man vor der Zahlung darum bittet, ist es vielen Gastronomen mit neueren Kassensystemen auch möglich, die Adresse auf den Bon zu drucken.
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Ebenfalls wichtig: Der Anlass der Bewirtung muss klar erkennbar sein. Allgemeine ergänzende Angaben auf dem Bewirtungsbeleg, zum Beispiel „Geschäftsfreundebewirtung“, lassen den Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung nicht erkennen. Entsprechend würde eine solche Angabe nicht ausreichen.
Außerdem müssen auch die vollständigen Namen aller Teilnehmer an einer Bewirtung festgehalten werden, also auch der des bewirtenden Unternehmers.
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