Berlin. Wie bekommt man von der Steuer mehr zurück: Mit der Homeoffice-Pauschale oder dem häuslichen Arbeitszimmer? Das sagt der Steuerexperte.
Die Steuererklärung steht an – und man stellt sich die Frage: Soll ich mein Arbeitszimmer daheim besser über die Homeoffice-Pauschalevon der Steuer absetzen oder doch eher als häusliches Arbeitszimmer?
Hat man kein abgeschlossenes Arbeitszimmer, sondern nur eine Arbeitsecke, also nur einen Teil eines Raums, kann man nur die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro am Tag für maximal 210 Tage im Jahr 2023 von der Steuer absetzen. Grundsätzlich gilt: Entweder häusliches Arbeitszimmer absetzen oder die Homeoffice-Pauschale. Beides geht nicht.
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Wenn man wirklich ein abgeschlossenes eigenes häusliches Arbeitszimmer hat und das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, kann man die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Man kann so maximal 1260 Euro für das Jahr 2023 zurückbekommen.
Nutzt man den Pauschalbetrag von 1260 Euro, ist allerdings zu beachtenden, dass sich dieser für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, um ein Zwölftel ermäßigt. Das Finanzamt kann einen Lageplan der Wohnung und auch Fotos des Arbeitszimmers einfordern.
Wichtig ist: Es muss sich im häuslichen Arbeitszimmer der Tätigkeitsmittelpunkt befinden, man muss also dort Handlungen vornehmen und Leistungen erbringen, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Nicht entscheidend ist somit der zeitliche Umfang.
Arbeitszimmer: Nicht jeder Raum kann abgesetzt werden
Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer, kann man insbesondere die anteiligen Aufwendungen für Miete absetzen. Darüber hinaus kann man Kosten geltend machen für beispielsweise außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung der Wohnung, aber auch Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind. Ebenso kann man anteilig Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen sowie Renovierungskosten absetzen.
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Konkret bedeutet das: Ist das Arbeitszimmer zum Beispiel 20 Quadratmeter groß und die Wohnung 100 Quadratmeter, dann kann man diese Kosten zu 20/100 von der Steuer absetzen. Eben der Betrag, der aufs Arbeitszimmer entfällt.
Zusätzlich kann man die Ausstattung des Zimmers, wie Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen, absetzen. Aber Achtung: Luxusgegenstände wie Kunstgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, kann man nicht absetzen.
Steuerexperte Fabian Walter aka Steuerfabi erreicht mit seinen Tipps zu Steuern, Steuererklärung und Co. Millionen Menschen in den sozialen Medien. Fortan schreibt er seine besten Tipps als Gastautor auch für Sie auf.
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