Gelsenkirchen. Neun RAG-Mitarbeiter hatten gegen ihre „Versetzung“ ins Mitarbeiter-Entwicklungscenter (MEC) geklagt. Arbeitsgericht in Gelsenkirchen wies die Klagen ab.

Wie unterschiedlich die Auslegung des Tarifvertrages für Kumpel nach Schließung der letzten Zechen im Jahr 2018 ist, erleben RAG-Mitarbeiter derzeit vor Arbeitsgerichten. Bestandteil der sozialverträglichen Maßnahmen nach Beendigung des Steinkohle-Bergbaus ist unter anderem die „Versetzung“ in ein „Mitarbeiter-Entwicklungscenter“ (MEC). Zwei Kammern am Gelsenkirchener Arbeitsgericht wie auch das Arbeitsgericht Wesel gaben Klägern Recht, die sich gegen die Versetzung gewehrt hatten. Die Richter teilten die Befürchtungen der Kläger, durch die Abordnung zum MEC Gefahr zu laufen, ihren bisherigen Arbeitsplatz durch Vermittlung an Fremdunternehmen oder Arbeitgeberwechsel betriebsbedingt zu verlieren. Mitarbeiter würden durch den Tarifvertrag praktisch verpflichtet, sich aktiv an der Auflösung des eigenen Arbeitsverhältnisses zu beteiligen.

Im jüngsten Rechtsstreit wies die 1. Kammer des Gelsenkirchener Arbeitsgerichts die Klagen von neun Mitarbeitern ab. Das Gericht folgte der Auffassung des Arbeitsgerichts Herne, dass durch die Zuordnung in das MEC nicht in den Tarifvertrag eingegriffen werde. Es entstünde kein Nachteil für die Mitarbeiter, die für andere Tätigkeiten im Konzern qualifiziert werden sollen. Die Richter sahen keinen rechtswidrigen Eingriff in Bestandteile des Arbeitsverhältnisses.

Rechtswidrige Eingriffe in den Tarifvertrag

Als problematisch sieht das Gericht die Möglichkeit für RAG-Mitarbeiter, zukünftig als Leiharbeiter oder bei anderen Unternehmen eingesetzt zu werden. Das werde vom Tarifvertrag nicht gedeckt. Sollte dieser Fall eintreten, gehen die Richter von einer erneuten juristischen Auseinandersetzung zwischen den Parteien aus.

Dennoch, so die Kammer, reiche es heute nicht aus, den Klagen stattzugeben. In dem Tarifvertrag seien wirksame Teile verankert, die den Mitarbeitern durch Weiterbildung helfen, ihre Chancen auf eine Anstellung zu erhöhen. Das Gesamtkonstrukt, so das Gericht, sei nicht dadurch unwirksam, dass sich in Zukunft auch rechtswidrige Eingriffe in den Tarifvertrag ergeben könnten. Beispielsweise durch Arbeitnehmerüberlassung. Im November und Dezember werden sich Landesarbeitsgerichte als Berufungsinstanz mit den „Versetzungsklagen“ befassen.