Gelsenkirchen. . 23 RAG-Mitarbeiter klagen vor dem Arbeitsgericht in Gelsenkirchen gegen ihre „Versetzung“ in ein Entwicklungscenter des Unternehmens. In mehreren Fällen haben Richter das Vorgehen bereits für rechtswidrig und somit unwirksam erklärt. Zu erwarten ist, die Fälle auch noch die nächste Instanz beim Landesarbeitsgericht beschäftigen werden.
Die Stimmungslage bei der Ruhrkohle AG wie auch in der Gewerkschaft IGBCE ist mies. Der gemeinsam vereinbarte Tarifvertrag zur Gestaltung sozialverträglicher Maßnahmen nach Beendigung des Steinkohlebergbaus hält gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht stand. Allein vor dem Gelsenkirchener Arbeitsgericht klagen 23 Mitarbeiter gegen ihre „Versetzung“ in ein sogenanntes „Mitarbeiter-Entwicklungscenter“ (MEC). Zwei Kammern haben in zwei Fällen bereits entschieden: Die Versetzungen sind rechtswidrig und somit unwirksam.
Der ausgehandelte Tarifvertrag spaltet die Mitarbeiter in zwei Gruppen. Die Arbeitnehmer, die bis Ende Dezember 2022 die Voraussetzungen zum Bezug von Anpassungsgeld erfüllen und die Kollegen, die die Kriterien nicht erfüllen. Kriterium für den Bezug des Anpassungsgeldes ist das Alter. Während die Älteren zunächst weiterbeschäftigt werden, müssen sich die Jüngeren im MEC für andere Tätigkeiten qualifizieren. Dabei können sie auch in fremde Unternehmen wie „Arcelor Mittal“ oder „Die Bahn“ mit unbekannten Arbeitsbedingungen vermittelt werden. Als unsozial und ungerecht empfinden die ehemaligen Kumpel den ausgehandelten Tarifvertrag.
Kläger befürchten vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Kläger befürchten trotz Kündigungsschutzes bis 2018 eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der RAG. Sie fühlen sich benachteiligt gegenüber den älteren Kollegen. Der Arbeitgeber hält die Klagen für verfrüht und sieht sie als abstrakte Kontrolle der tariflichen Regelung. Die ist nach Auffassung des Arbeitgebers unzulässig, weil sich durch die bloße Zuordnung zum MEC an den konkreten Beschäftigungsbedingungen nichts geändert habe.
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Das sehen die Richter anders. Sie halten es für nicht statthaft, bestimmte Arbeitnehmer zum MEC zuzuordnen. Insbesondere hätten die Tarifparteien die Grundsätze des Schutzes bei Änderungskündigungen und bei der Sozialauswahl unterlaufen. Die Vermittlung auf Arbeitsplätze anderer Konzernunternehmen und auf konzernfremde Arbeitsplätze seien externe Vermittlungen, die in dem Kündigungsschutzgesetz nicht angelegt seien.
Aktiv an der Auflösung beteiligen
Die Gerichte kommen zu dem Ergebnis, dass die Mitarbeiter durch den Tarifvertrag verpflichtet sind, sich aktiv an der Auflösung des eigenen Arbeitsverhältnisses zu beteiligen. Sie bestätigen damit die Befürchtung der Kläger, durch die Zuordnung zum MEC Gefahr zu laufen, ihren bisherigen Arbeitsplatz betriebsbedingt zu verlieren. Die Beteiligten werden sich in einige Monaten in der nächsten Instanz beim Landesarbeitsgericht wiedersehen.