Herne.. Der Ausstieg aus der Steinkohleförderung beschäftigt erneut die Arbeitsgerichte: Zahlreiche RAG-Mitarbeiter haben an den Arbeitsgerichten Herne, Gelsenkirchen, Wesel und Rheine Klage eingereicht. Sie wehren sich gegen die Versetzung in das Mitarbeiter-Entwicklungs-Center (MEC).
Der Ausstieg aus der Steinkohleförderung beschäftigt nach dem Streit um Akteneinsicht (die WAZ berichtete) erneut die Arbeitsgerichte: Zahlreiche RAG-Mitarbeiter haben an den Arbeitsgerichten Herne, Gelsenkirchen, Wesel und Rheine Klage eingereicht. Das teilte deren Anwalt Daniel Kuhlmann der WAZ mit. Die Mitarbeiter wehren sich gegen die Versetzung in das Mitarbeiter-Entwicklungs-Center (MEC). Die RAG hatte die Versetzungen von mehr als 1500 Beschäftigten im Dezember ausgesprochen.
Hintergrund: Um den Ausstieg aus der Steinkohleförderung zu bewältigen, hat die RAG als Arbeitgeber mit der Gewerkschaft IGBCE einen Rationalisierungstarifvertrag zum sozialverträglichen Abbau der Arbeitsplätze geschlossen. An dieser Stelle beginnt der Ärger. Die Belegschaft wird in zwei Klassen geteilt. Jene, die vor dem Stichtag 31. Dezember 1972 geboren sind, können weiterarbeiten, bis sie ein Anpassungsgeld erhalten, um dann in den Vorruhestand zu gleiten. Wer jünger ist, wurde ins MEC versetzt. Für jene, die nicht unter Tage arbeiten, gelten ähnliche Regelungen. „Da die Versetzungen vom Alter abhängen, ist zu prüfen, ob es sich nicht um eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung der jüngeren Mitarbeiter handelt“, so Kuhlmann.
Auch die Arbeitsweise des MEC betrachten die Kumpel als unfair. Aufgabe des MEC ist es, den RAG-Beschäftigten neue Arbeitsplätze und Qualifizierungsmaßnahmen anzubieten. „Dies ist sinnvoll, aber das können auch Leiharbeits- oder Praktikantenstellen sein“, so Kuhlmann. Für die Beschäftigten also eine deutliche Verschlechterung.
„Die Kläger sind schlecht beraten“
Lehnten sie ab, erhielten sie eine Abmahnung, beim zweiten „Nein“ sei eine fristlose Kündigung möglich. „Dies ist arbeitsrechtlich bedenklich“, so Kuhlmann. Die Versetzungen seien arbeitsrechtlich unwirksam, weil dadurch der Kündigungsschutz - und die Sozialauswahl nach Familienstand, Anzahl der Kinder, Betriebszugehörigkeit oder Behinderung - umgangen werde, denn das zentrale Kriterium sei das Alter. Darüber hinaus spiele eine Rolle, dass der Arbeitsplatz ja noch gar nicht weggefallen sei. „Die Mitarbeiter fragen sich, warum man nicht erst Leiharbeitern und Fremdfirmen kündigt“, sagt Kuhlmann.
Bei der Gewerkschaft IGBCE hat man eine andere Sicht der Dinge: „Wir sind sehr zufrieden und stolz auf den Tarifvertrag“, so Sprecher Christian Hülsmeier. Er werde von der ganz überwiegenden Mehrheit der Bergleute mitgetragen, weil er im Vergleich zu anderen Unternehmen großes Engagement beinhalte, die Menschen wieder in Arbeit zu bringen. Die Anstrengungen seien vorbildlich. Hülsmeier: „Die Kläger sind schlecht beraten.“
RAG: Regelwerk steht in der Tradition der Sozialverträglichkeit
Die RAG äußert sich nicht zu den laufenden Verfahren, betont aber: „Wesentlicher Inhalt der Regelwerke für die Nicht-Anpassungsgeld-Berechtigen ist die Vermittlung in zumutbare Arbeitsplätze außerhalb der RAG bis zum 31. Dezember 2018 damit diese Personengruppe „nicht ins Bergfreie“ fällt. Sowohl der RAG als auch deren Sozialpartnern kam es in den Verhandlungen entscheidend darauf an, dass die Regelwerke die Tradition und die Besonderheit des deutschen Bergbaus fortsetzen, in dem der Personalabbau ausschließlich sozialverträglich gestaltet wird. Dazu gehört, dass eine Grundlage dafür geschaffen wurde, dass den Mitarbeitern verbindlich Brücken in ein neues Beschäftigungsverhältnis auf dem externen Arbeitsmarkt gebaut werden. Hierzu wurde das MEC geschaffen. Damit übernimmt die RAG die Verantwortung, jedem nicht APG-Berechtigten einen Arbeitsplatz anzubieten.“
Der Ausstieg aus der Steinkohleförderung beschäftigt nach dem Streit um Akteneinsicht (die WAZ berichtete) erneut die Arbeitsgerichte: Zahlreiche RAG-Mitarbeiter haben an den Arbeitsgerichten Herne, Gelsenkirchen, Wesel und Rheine Klage eingereicht. Das teilte deren Anwalt Daniel Kuhlmann der WAZ mit. Die Mitarbeiter wehren sich gegen die Versetzung in das Mitarbeiter-Entwicklungs-Center (MEC). Die RAG hatte die Versetzungen von mehr als 1500 Beschäftigten im Dezember ausgesprochen.
Hintergrund: Um den Ausstieg aus der Steinkohleförderung zu bewältigen, hat die RAG als Arbeitgeber mit der Gewerkschaft IGBCE einen Rationalisierungstarifvertrag zum sozialverträglichen Abbau der Arbeitsplätze geschlossen. An dieser Stelle beginnt der Ärger. Die Belegschaft wird in zwei Klassen geteilt. Jene, die vor dem Stichtag 31. Dezember 1972 geboren sind, können weiterarbeiten, bis sie ein Anpassungsgeld erhalten, um dann in den Vorruhestand zu gleiten. Wer jünger ist, wurde ins MEC versetzt. Für jene, die nicht unter Tage arbeiten, gelten ähnliche Regelungen. „Da die Versetzungen vom Alter abhängen, ist zu prüfen, ob es sich nicht um eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung der jüngeren Mitarbeiter handelt“, so Kuhlmann.
Auch die Arbeitsweise des MEC betrachten die Kumpel als unfair. Aufgabe des MEC ist es, den RAG-Beschäftigten neue Arbeitsplätze und Qualifizierungsmaßnahmen anzubieten. „Dies ist sinnvoll, aber das können auch Leiharbeits- oder Praktikantenstellen sein“, so Kuhlmann. Für die Beschäftigten also eine deutliche Verschlechterung.
„Die Kläger sind schlecht beraten“
Lehnten sie ab, erhielten sie eine Abmahnung, beim zweiten „Nein“ sei eine fristlose Kündigung möglich. „Dies ist arbeitsrechtlich bedenklich“, so Kuhlmann. Die Versetzungen seien arbeitsrechtlich unwirksam, weil dadurch der Kündigungsschutz - und die Sozialauswahl nach Familienstand, Anzahl der Kinder, Betriebszugehörigkeit oder Behinderung - umgangen werde, denn das zentrale Kriterium sei das Alter. Darüber hinaus spiele eine Rolle, dass der Arbeitsplatz ja noch gar nicht weggefallen sei. „Die Mitarbeiter fragen sich, warum man nicht erst Leiharbeitern und Fremdfirmen kündigt“, sagt Kuhlmann.
Bei der Gewerkschaft IGBCE hat man eine andere Sicht der Dinge: „Wir sind sehr zufrieden und stolz auf den Tarifvertrag“, so Sprecher Christian Hülsmeier. Er werde von der ganz überwiegenden Mehrheit der Bergleute mitgetragen, weil er im Vergleich zu anderen Unternehmen großes Engagement beinhalte, die Menschen wieder in Arbeit zu bringen. Die Anstrengungen seien vorbildlich. Hülsmeier: „Die Kläger sind schlecht beraten.“
RAG: Regelwerk steht in der Tradition der Sozialverträglichkeit
Die RAG äußert sich nicht zu den laufenden Verfahren, betont aber: „Wesentlicher Inhalt der Regelwerke für die Nicht-Anpassungsgeld-Berechtigen ist die Vermittlung in zumutbare Arbeitsplätze außerhalb der RAG bis zum 31. Dezember 2018 damit diese Personengruppe „nicht ins Bergfreie“ fällt. Sowohl der RAG als auch deren Sozialpartnern kam es in den Verhandlungen entscheidend darauf an, dass die Regelwerke die Tradition und die Besonderheit des deutschen Bergbaus fortsetzen, in dem der Personalabbau ausschließlich sozialverträglich gestaltet wird. Dazu gehört, dass eine Grundlage dafür geschaffen wurde, dass den Mitarbeitern verbindlich Brücken in ein neues Beschäftigungsverhältnis auf dem externen Arbeitsmarkt gebaut werden. Hierzu wurde das MEC geschaffen. Damit übernimmt die RAG die Verantwortung, jedem nicht APG-Berechtigten einen Arbeitsplatz anzubieten.“