Herne.. Bergleute der RAG können einen ersten Erfolg im juristischen Tauziehen mit ihrem Arbeitgeber verzeichnen. Die Kumpel wehren sich gegen die Versetzung in ein Mitarbeiter-Entwicklungszentrum. Arbeitsrichter in Wesel und Gelsenkirchen sehen darin einen Verstoß gegen das Kündigungsschutzgesetz und erklärten die Versetzungen für unwirksam.

Im juristischen Tauziehen um den Stellenabbau im Zuge des Ausstiegs aus der deutschen Steinkohleförderung haben die Bergleute, die gegen die RAG geklagt hatten, in erster Instanz Recht bekommen. In rund einem Dutzend Fälle entschieden Richter an den Arbeitsgerichten in Wesel und Gelsenkirchen, dass die Versetzung der Kumpel in das sogenannte Mitarbeiter-Entwicklungs-Center (MEC) unwirksam ist.

Worum geht es bei dem Rechtsstreit der Bergleute mit der RAG, die ihren Sitz am Shamrockring hat? Um den Kohleausstieg personell zu bewältigen, handelten die RAG als Arbeitgeber und die Gewerkschaft IGBCE einen sogenannten „Tarifvertrag Beendigung deutscher Steinkohlebergbau“ aus, um die Arbeitsplätze sozialverträglich abzubauen. Zentraler Bestandteil dieses Prozesses: das MEC. Ende 2012 sprach die RAG für mehr als 1500 Bergleute die Versetzung in das MEC aus.

„Aufgezwungene Fürsorge“

Rund 100 von ihnen klagten dagegen vor verschiedenen Arbeitsgerichten. Sie betrachten die Arbeitsweise des MEC als unfair, so der Dortmunder Anwalt Daniel Kuhlmann, der die Bergleute vertritt.

Die Aufgabe des MEC ist es, den RAG-Beschäftigten neue Arbeitsplätze und Qualifizierungsmaßnahmen anzubieten. Allerdings bestünde die Möglichkeit, dass dies Leiharbeitsstellen seien, so Kuhlmann. Dies sei eine Verschlechterung. Lehnten die Kumpel ein Angebot ab, erhielten sie nach dem Bestimmungen des Rationalisierungstarifvertrags eine Abmahnung, beim zweiten „Nein“ die Kündigung. „Meine Mandanten wollen im Bergbau weiterarbeiten, bis die Arbeitsplätze tatsächlich wegfallen“, sagt Kuhlmann im Gespräch mit der WAZ. Auch wenn die Zukunft dann ungewiss sei. Die Versetzung sei eine aufgezwungene Fürsorge mit ungewissen Bedingungen.

Die Richter folgten in den vorliegenden Entscheidungen der Argumentation der Bergleute. In den Regelungen zum MEC sehen sie einen Verstoß gegen das Kündigungsschutzgesetz. Das soll „Arbeitnehmer davor schützen, dass das Arbeitsverhältnis nicht willkürlich beendet oder zentrale inhaltliche Vorschriften einseitig und willkürlich geändert werden“, heißt es in einer Urteilsbegründung. Doch genau dies geschehe mit der Verpflichtung der Bergleute, sich ab dem Zeitpunkt der Versetzung auf andere zumutbare Arbeitsplätze vermitteln zu lassen.

RAG kündigt Berufung gegen die Entscheidungen an.

Trotz der Entscheidungen der Arbeitsgerichte hält die RAG am Regelwerk fest, weil sie es für sozial ausgewogen hält. Die RAG kündigt an, Berufung einzulegen.

„Mit dem Regelwerk zur Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Ende des Jahres 2018 wurde ein ausgewogenes und sozialverträgliches Verhältnis von Rechten und Pflichten für alle Personengruppen geschaffen“, heißt es in einer Stellungnahme der RAG. Der Gesamtverband Steinkohle, die Gewerkschaft IGBCE sowie die Unternehmensleitung und die Mitbestimmung der RAG verfolgten damit nach alter Bergbautradition das Ziel, dass „keiner ins Bergfreie fällt“.

Die RAG habe alle Anstrengungen unternommen, Mitarbeitern, die kein Anrecht auf Anpassungsgeld haben, durch eine Versetzung in das MEC eine zumutbare Beschäftigung außerhalb des Bergbaus und somit Zukunftsperspektiven zu eröffnen. „Grundsätzlich würdigte beispielsweise auch das Arbeitsgericht Gelsenkirchen die Anstrengungen der RAG zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen anlässlich der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbau Ende 2018“, so die RAG.

Und weiter: „Die RAG hält die mit den Sozialpartnern vereinbarten Regelungen des Regelwerks unverändert für sozial ausgewogen und richtig! Daher hat bzw. wird die RAG gegen die Entscheidungen der ArbG Berufung einlegen, die sich gegen den von der RAG eingeschlagenen Weg richten. Die RAG wird ihre Bemühungen, betriebsbedingte Kündigungen durch einen sozialverträglichen Anpassungsprozess zu vermeiden, weiter fortsetzen.“

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