Die Westdeutsche Lotterie darf vorerst keine Lottoscheine mehr an Hartz-IV-Empfänger verkaufen. Doch wie soll das in der Praxis funktionieren?
Köln/Münster. Westlotto darf nach einem Entscheid des Kölner Landgerichts vorerst keine Sportwetten oder andere Lottoscheine an Hartz-IV-Empfänger verkaufen. Doch wie das Verbot in der Praxis umgesetzt werden soll, ist unklar. Mitarbeiter in Lotto-Annahmestellen landesweit sind verunsichert. Westlotto kündigte an, „unverzüglich“ Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen. Das Erwerbslosen Forum Deutschland bezeichnete die Entscheidung als „absurd“. Ein Konkurrent hatte gegen die Lotterie geklagt.
Bei dem Entscheid handelt es sich um eine einstweilige Verfügung, die vom Gericht nicht begründet wurde, wie der Sprecher des Kölner Landgerichts, Dirk Eßer, am Donnerstag mitteilte. Sie gilt nur für die Westdeutsche Lotterie GmbH in Münster (Westlotto). Die zeigte sich am Donnerstag schockiert über das Verbot. “Ich weiß nicht, wie Mitarbeiter in den Annahmestellen in der Lage sein sollen, das Einkommen von Kunden zu überprüfen“, sagte Westlotto-Sprecher Axel Weber. Die Lotterie werde ihre Mitarbeiter nicht anweisen, Gehaltsbescheinigungen zu verlangen. Das sei „weltfremd“. Einen Spieler zu sperren, sei nur nach „umfangreicher Prüfung“ möglich.
An den Lotto-Annahmestellen im Land herrschte nach dem Entscheid Ratlosigkeit. „Ich frage mich, wie wir damit umgehen sollen“, sagte Birgit Hälker, Inhaberin eines Lotto-Ladens in Münster. „Ich kann ja nicht sagen, bring mir mal deinen Einkommensbescheid vorbei.“ Ein Kiosk-Besitzer in Düsseldorf bezeichnete das Verbot als „lächerlich und diskriminierend“. Ein anderer erklärte: „Man sieht es den Menschen doch nicht an, ob sie Hartz IV empfangen.“
Das Erwerbslosen Forum Deutschland reagierte zynisch auf die „absurde und skurrile“ Entscheidung des Gerichts und rief alle Lotto spielenden Hartz-IV-Empfänger auf, sich in einem Internetforum zu „outen“. Der klagende Wettanbieter trage seinen Konkurrenzkampf „auf dem Rücken von Hartz-IV-Betroffenen aus“, teilte der Sprecher des Erwerbslosen Forum mit.
Die Mitarbeiter der Annahmestellen seien im Umgang mit Spielsüchtigen geschult, erläuterte Westlotto-Sprecher Weber. Nun gehe es darum, schnell eine Lösung zu finden. Westlotto habe bereits eine schriftliche Stellungnahme zu den Vorwürfen eingereicht. „Wir gehen aber davon aus, dass sie nicht berücksichtigt wurde“, sagte Weber. „Wir wurden bislang nicht zu der Sache gehört.“
Beantragt worden war die einstweilige Verfügung von dem Sportwetten-Anbieter Tipico. Nach Angaben der "Westdeutschen Zeitung“, die als erstes über das Urteil berichtet hatte, hat das Unternehmen seinen Sitz auf Malta.
Tipico hatte Westlotto vorgeworfen, gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und den seit 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag verstoßen zu haben. Darin ist unter anderem festgehalten, dass Minderjährige, Spielsüchtige, aber auch Menschen mit geringen Einkünften wie Hartz-IV-Empfänger vor Glücksspielen geschützt werden müssen. Das Gericht bewertete den Vorwurf als glaubhaft und erließ deshalb die Verfügung. Bei einer Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro.
Möglicherweise hat der Kläger sogenannte „Testkäufe“ vorgenommen. Dabei könnten in diesem Fall zwei Leute in einer Lotto-Annahmestelle erschienen sein und sich laut unterhalten haben in der Art von: „Wie kommst du denn mit Hartz IV aus?“ Wenn ihnen anschließend dennoch eine Sportwette verkauft worden ist, wäre dies nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß gegen die geltenden Bestimmungen. So ein Verstoß muss Sprecher Dirk Eßer zufolge nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden. Westlotto könne gegen die Verfügung Widerspruch einlegen oder den Kläger zur Eröffnung eines Hauptsacheverfahrens zwingen, in dem die Vorwürfe bewiesen werden müssten.