Vergesslichkeit ist kein Mittel gegen die Sperrzeit. Kurios: Ein neues Urteil zu Hartz IV und den Kosten für ein Begräbnis widerlegt alte Rechnungen.
Kassel. Auch wenn Arbeitslose einen Meldetermin bei der Arbeitsagentur nur um einen Tag verpasst haben, müssen sie mit einer einwöchigen Sperrzeit auf ihr Arbeitslosengeld rechnen. Unachtsamkeit oder Vergesslichkeit sind keine Gründe, die das Versäumnis rechtfertigen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 11 AL 30/10 R). Damit scheiterte eine Arbeitslose aus Nordrhein-Westfalen mit ihrer Klage vor dem obersten Sozialgericht. Die Frau kam einen Tag zu spät als bestellt zur Arbeitsagentur. Sie habe versehentlich ein falsches Datum notiert, rechtfertigte sie sich. Der verpasste Meldetermin hatte Folgen: Die Arbeitsagentur zahlte ihr für eine Woche kein Arbeitslosengeld aus.
Das Vorgehen der Behörde sei nicht zu beanstanden, entschied das BSG. Die Arbeitslose sei zuvor belehrt worden, dass ein verpasster Meldetermin ohne wichtigen Grund zu einer Sperrzeit führen könne. Keine Sperrzeit gebe es nach den gesetzlichen Vorschriften nur, wenn Arbeitslose zwar nicht zur vereinbarten Uhrzeit erscheinen, den Meldetermin und das Beratungsgespräch aber noch am selben Tag wahrnehmen.
Das Bundessozialgericht hat außerdem die Regeln für die Übernahme von Bestattungskosten durch die Sozialhilfeträger geschärft. Die Sozialhilfeträger dürften die Übernahme nicht pauschal auf die Kosten einer von ihnen ermittelten billigsten Begräbnisvariante begrenzen, machte das Gericht deutlich. Was erforderlich sei, müsse sich vielmehr an einer ortsüblichen würdigen Bestattung orientieren und sei im Einzelfall zu prüfen (Aktenzeichen: B 8 SO 20/10 R). Den konkreten Rechtsstreit verwiesen die Richter zur erneuten Verhandlung zurück an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Für künftige Entscheidungen stellten die Kasseler Richter weitere Maßstäbe auf. So sei zu berücksichtigen, ob ein Antragsteller vom Sozialhilfeträger ausreichend über den Kostenspielraum bei der Bestattung informiert worden sei. Bei fehlender Beratung sei auch die Übernahme teurerer Begräbnisse denkbar. Erkennbar exorbitante Kosten müssten allerdings auch dann nicht getragen werden.
Zugleich wies das Bundessozialgericht auf Konstellationen hin, in denen auch Hartz-IV-Empfängern zugemutet werden könne, die Kosten für die Beerdigung eines Angehörigen privat zu tragen. Dies sei insbesondere möglich, wenn ein Hilfebedürftiger durch den Tod des Angehörigen zu dessen Erbe werde oder es ein Sterbegeldversicherung gebe. (epd/dapd)