Siegen. Optik und Verkehrsfluss verbessern: Die Stadt Siegen plant eine neue Stellplatz-Satzung – und legt großes Gewicht auf Flächen für Fahrräder.

  • Neue Stellplatzsatzung soll Beitrag zur lokalen Mobilitätswende leisten
  • In vielen Siegener Siedlungs-Hanglagen behindern parkende Autos den Verkehr
  • Stadt will Anreize schaffen für alternative Mobilitätsformen

Gerade in den vielen Siegener Siedlungen an Hanglagen mit entsprechenden Gefälle werden zahlreiche Straßen auch als Abstellfläche für Autos genutzt. Bei Straßen, die mehr Funktionen erfüllen als „nur“ eine Anwohnerstraße zu sein, führt das bei größerem Verkehrsaufkommen durchaus zu Problemen im Begegnungsverkehr.

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Grundsätzlich regelt eine kommunale Stellplatzsatzung, dass Parken im öffentlichen Straßenraum zu vermeiden ist – Stellplätze für Autos und Fahrräder sollen auf den jeweiligen Grundstücken vorhanden sein. „Dadurch werden der Verkehrsfluss verbessert, Staus und Gefahrenstellen vermieden sowie das städtebauliche Bild verbessert“, so die Verwaltung in einer von Stadtbaurat Henrik Schumann gezeichneten Vorlage für die Politik.

Die neue Stellplatz-Satzung soll in Siegen Impulse für Mobilitätswende setzen

Die NRW-Landesregierung hat eine Verordnung erlassen, die am 1. Juli im Kraft tritt und es den Kommunen ermöglicht, detaillierte und auf die Situation vor Ort angepasste Regelungen zu erarbeiten: Zu Zahl der Stellplätze, deren Standort und Beschaffenheit, wie man sie reduzieren oder ablösen kann. Der Siegener Satzungsentwurf, heißt es weiter, wurde von den Fachabteilungen im Rathaus auf Basis einer Mustersatzung des „Zukunftsnetzes Mobilität NRW“, zu dem auch die kommunalen Spitzenverbände gehören, erarbeitet.

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Zuerst soll eine solche Satzung dem Ist-Zustand des Bedarfs gerecht werden – die Neufassung soll also Impulse hinsichtlich einer Mobilitätswende setzen, dort wo die Stadt eine Handhabe hat: Nämlich bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben auf Privatgrundstücken. Fahrradabstellplätze können nicht reduziert oder abgelöst werden. Die Satzung lässt im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen Spielräume und begründete Ausnahmefällen zu. Die Entscheidung liegt bei der Stadt Siegen. Die Gemeinde Wilnsdorf und die Stadt Netphen haben ähnliche Probleme wie Siegen und ihre Satzungen bereits überarbeitet.

Die Neuerungen in Siegen: Fahrrad-Stellplätze sind künftig verpflichtend

• Neben Auto-Stellplätzen müssen künftig auch solche für Fahrräder nachgewiesen werden. Wird im Bestand zusätzlicher Wohnraum geschaffen, müssen nicht in jedem Fall zusätzliche Stellplätze hergestellt werden. Die Stadt möchte mit der Satzung nicht die Schaffung von Wohnraum verhindern, wenn Stellplätze nicht oder nur mühsam gebaut werden können.

• Es gilt eine zumutbare Entfernung vom Grundstück zu Stellplätzen, wenn die nicht auf dem Grundstück errichtet werden können.

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• Aus optischen, Umwelt- und Klimaschutzgründen soll für fünf Stellplätze ein Baum gepflanzt werden.

• Ab einer gewissen Größe soll es Anschlussmöglichkeiten für Lademöglichkeiten von E-Fahrzeugen geben, für Autos und für Fahrräder.

• Die Zahl der Stellplätze kann reduziert werden, wenn in der Nähe eine gut erreichbare und angebundene Bushaltestelle ist (Anreiz zum Umstieg vom motorisierten Individualverkehr auf andere Verkehrsträger, „ÖPNV-Abzug“), wenn zusätzliche Fahrradstellplätze geschaffen werden (bis zu 25 Prozent der Stellplätze ersetzbar, Anreiz zur Förderung des Radverkehrs) und wenn „besondere Mobilitätsmaßnahmen“ wie Job- oder Semestertickets, Car-Sharing oder Fahrradverleihsysteme, ergriffen werden als Anreize für alternative Fortbewegungsarten (ab fünf Stellplätzen, lohnend wohl erst bei größeren Stellplatzbedarfen).

• Die Ablösebeträge wurden angepasst, die aktuellen Bau- und Grunderwerbskosten dabei berücksichtigt. Je nach Gebietszone werden dabei 3550 bis zu 9380 Euro (Unterstadt) fällig.

So viele Stellplätze müssen für diese Immobilien in Siegen bereitgestellt werden

Ein- und Zweifamilienhäuser: 1,5 Auto-Stellplätze je Wohneinheit, bei Mehrfamilienhäusern 1,3 plus 1,5 Fahrrad-Stellplätze.

Büro- und Verwaltungsgebäude: 1 Auto-Stellplatz je 35 Quadratmeter Nutzfläche (10 Prozent für Besucher) sowie 1 Fahrrad-Abstellplatz je 40 m2 Nutzfläche (10 Prozent Besucher).

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Verkaufsstätten bis 800 m2 Fläche: Je ein Auto- und Fahrrad-Stellplatz je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche (75 Prozent Besucheranteil).

Versammlungsstätten: 1 Auto-Stellplatz je 5 Sitzplätze (90 Prozent Besucher) und 1 Fahrrad-Abstellplatz je 25 Sitzplätze.

Gaststätten: Je 1 Auto- und Fahrrad-Abstellplatz je 10 m2 Gastraum.

Hotels/Pensionen: 1 Auto-Stellplatz je 4 Betten (75 Prozent Besucher), 1 Fahrrad-Abstellplatz je 10 Betten.

Kindergärten: 1 Auto-Stellplatz je 20 Kinder und 1 Fahrrad-Abstellplatz je 10 Kinder.

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Grundschulen: 1 Auto-Stellplatz je 30 Schüler, 1 Fahrrad-Abstellplatz je 4 Schüler.

Handwerks- und Industriebetriebe: Je 1 Auto- und Fahrrad-Abstellplatz je 70 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte (10 Prozent Besucheranteil).