Mülheim. Für Grundstückseigentümer läuft die Frist zur Abgabe ihrer Grundsteuererklärung beim Finanzamt bald ab. Welche Tipps Mülheimer beachten sollten.
Weniger als ein Monat Zeit bleibt Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern noch für die Abgabe ihrer Grundsteuererklärung. Birgit Höltgen, Leiterin des Finanzamts Mülheim, erinnert an das Fristende zum 31. Januar und gibt Tipps für einen möglichst reibungslosen Ablauf.
Digital abgeben mit ELSTER
Bisher haben über 90 Prozent der Bürgerinnen und Bürger ihre Grundsteuererklärung digital bei den nordrhein-westfälischen Finanzämtern eingereicht. Die digitale Abgabe ist über das Online-Finanzamt ELSTER unter www.elster.de möglich. Was vielen Personen nicht bekannt ist: Wer kein eigenes Benutzerkonto bei ELSTER hat, kann die Grundsteuererklärung auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgeben.
+++Grundsteuer in Mülheim: Was Eigentümer nun beachten müssen+++
Aktenzeichen angeben
Für die Abgabe der Erklärung wird das Aktenzeichen benötigt. Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen haben allen Eigentümerinnen und Eigentümern von Wohngrundstücken ein individuelles Informationsschreiben zugeschickt, das bereits die überwiegenden Daten für die Grundsteuererklärung enthält. „Auch das Aktenzeichen finden Sie dort“, erklärt Birgit Höltgen. „In der Erklärung ist das die erste Eingabe, die Sie machen müssen. Wählen Sie daher ‚Aktenzeichen‘ und nicht ‚Steuernummer‘ aus und tragen Sie es ohne Sonderzeichen ein.“ Wer das Schreiben verlegt oder keines erhalten hat, kann über das Grundsteuerportal (Geodatenportal) der Finanzverwaltung den sogenannten Sachdatenauszug zu dem jeweiligen Grundstück in Nordrhein-Westfalen abrufen.
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Angaben zu Eigentumswohnungen
„Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigentumswohnungen haben uns gefragt, ob sie in der eigenen Grundsteuererklärung auch Angaben zu weiteren Personen machen müssen, die eine andere Wohnung im Haus besitzen“, sagt die Finanzamtsleiterin. „Das müssen Sie nicht. Sie tragen nur die Daten zu Ihrer eigenen Wohnung und Ihrem Anteil am Gemeinschaftseigentum sowie, falls vorhanden, den zugehörigen Garagenstellplatz ein.“
Anteil eintragen
Im Hauptvordruck der Grundsteuererklärung ist in Zeile 11 der Anteil, der zur wirtschaftlichen Einheit gehört, mit Zähler und Nenner einzutragen. „Eigentümerinnen und Eigentümer tragen hier den Anteil ein, zu dem das Flurstück ihrem Grundstück zuzuordnen ist“, erklärt die Vorsteherin. „Bei einem Einfamilienhaus gehört meist das gesamte Flurstück zum Grundstück und es ist als Zähler ‚1‘ und als Nenner ‚1‘ anzugeben. Dass das Grundstück zum Beispiel Ehegatten jeweils zur Hälfte gehört, ist erst später bei den Informationen zu den Eigentümern anzugeben.“
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Bei Eigentumswohnungen ist in der Zeile 11 der Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum einzutragen. Dieser ist zum Beispiel im Kaufvertrag oder in der Teilungserklärung zu finden. Bei den Eigentümerangaben sind dann die Eigentumsverhältnisse bezogen auf die Eigentumswohnung einzutragen (z. B. Alleineigentum oder Eigentum von Ehegatten). Angaben zu anderen Personen aus der Eigentümergemeinschaft sind nicht erforderlich.
Hilfe gibt es bei der Grundsteuer-Hotline unter 0208 3001 1959 (montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr) oder beim ELSTER Team NRW unter 0251 934 1954 (montags bis donnerstags von 8 bis 15.30 Uhr sowie freitags von 8 bis 15 Uhr).