Mülheim. Wer seiner Bank oder Sparkasse nicht die Zustimmung zu aktuellen AGB erteilt, läuft Gefahr, gekündigt zu werden. Was die Verbraucherzentrale rät.

Banken und Sparkassen sind nach wie vor dabei, sich nach dem BGH-Urteil vom vergangenen Jahr, das besagt, dass Schweigen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen keine Zustimmung ist, die Einwilligung ihrer Kunden zu aktuellen AGB einzuholen. Doch welche Folgen hat es, wenn Kundinnen und Kunden partout nicht zustimmen wollen? Manche Bank schließt als Ultima Ratio eine Kündigung des Geschäftsverhältnisses nicht aus. Ein Experte der Verbraucherzentrale gibt Tipps.

Vor etwa einem Jahr hat der Bundesgerichtshof (BGH) die sogenannte Zustimmungsfiktion für unzulässig erklärt. Dahinter verbarg sich der zuvor bei Geldinstituten gelebte Grundsatz: Schweigen gilt als Annahme einer Vertragsänderung.

Konsequenzen für Mülheimer Kundschaft von Geldinstituten, die nicht zustimmt

Doch diese Praxis hatte der BGH im vergangenen Jahr kassiert, zahlreiche AGB-Klauseln von Banken und Sparkassen wurden unwirksam. Was folgte, waren arbeitsreiche Wochen und Monate für die Kreditinstitute – angepasste AGB mussten ausgearbeitet, teils Rückzahlungen für zu viel gezahlte Gebühren bearbeitet werden. Nahezu jedes Kreditinstitut verschickte in der Folge neue oder veränderte AGB an seine Kundschaft und bat um Zustimmung zu dem Regelwerk.

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Der aktuelle Tenor bei den Banken und der Sparkasse vor Ort: Der weit überwiegende Teil der Kundschaft hat inzwischen den überarbeiteten AGB zugestimmt. Die Sparkasse Mülheim etwa meldet: „Wir liegen inzwischen bei einer Zustimmungsquote von 95 Prozent und sind weiter in Gesprächen mit den Kunden ohne aktuelle Rückmeldung.“ Die Sparda-Bank West registriert nach eigenen Angaben derzeit eine Rücklaufquote von rund 85 Prozent.

Welche Konsequenzen aber ergeben sich für Kundinnen und Kunden, die bislang noch nicht zugestimmt haben und dies auch gar nicht vorhaben? Droht ihnen die Kündigung des Geschäftsverhältnisses? Ausgeschlossen scheint das nicht. Der Leiter des Vorstandsstabes der National-Bank, Gregor Stricker, erklärt: „Wir vereinbaren individuelle Verträge mit unserer Kundschaft. Dazu gehören stets zwei Parteien. Gelingt keine Übereinkunft, schließen wir als Ultima Ratio nicht aus, dass wir in diesen Fällen die Geschäftsbeziehung kündigen. Dies liegt aber in der Hand der Kunden.“

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Keine Alternative zu einer Kündigung, falls die AGB-Zustimmung ausbleibt

Auch für die Volksbank Rhein-Ruhr macht Tatjana Schröder deutlich: „So hart es klingen mag, stimmt eine Kundin oder ein Kunde nicht den Änderungen zu, sind wir gezwungen, früher oder später eine Kündigung des Geschäftsverhältnisses auszusprechen. Eine Alternative zu einer Kündigung gibt es bei einer Ablehnung letztendlich leider nicht.“

Bei der Sparda-Bank West sei es in den vergangenen Monaten wegen ausgebliebener AGB-Zustimmung in einer „sehr geringen Anzahl“ zur Beendigung der Bankverbindung gekommen, schildert Pressesprecherin Ulrike Hüneburg und führt aus: „Bei der Hälfte dieser Kunden erfolgte eine Einwilligung noch im Anschluss, so dass wir diese Geschäftsverbindungen weiterführen können.“ Für die Commerzbank stellt deren Pressesprecher Matthias Kretschmer klar: „Kündigen ist nicht unser Ziel. Es geht darum, die vertragliche Basis mit unseren Kunden rechtssicher zu gestalten.“

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Verbraucherzentrale: Einzelne Kündigungen, aber keine Welle

Die Kreditinstitute setzen also weiter auf Kommunikation mit dem Ziel, ihre Kunden zu halten. Die Beobachtung macht auch David Riechmann, Finanzexperte der Verbraucherzentrale NRW: „Es gibt einzelne Fälle, wo gekündigt worden ist, aber wir sehen keine Kündigungswellen.“

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Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ist sicher: „Wenn man den AGB nicht zustimmt, wird irgendwann die Kündigung kommen. Wenn man aus Prinzip nicht zustimmen will, gewinnt man nichts, weil man zu einem anderen Anbieter wechseln muss und dort ähnliche AGB vorfindet.“ Stattdessen empfiehlt der Finanz-Experte, die Preisgestaltung des Geldinstitutes als ausschlaggebenden Punkt zu nehmen.

Die Sparkasse Mülheim muss sich nachträglich die Zustimmung von Kundinnen und Kunden zu den Kontogebühren einholen – so wie viele Kreditinstitute. Mit Kundinnen und Kunden, die bislang nicht ihr Einverständnis signalisiert haben, wolle man weiter in Gespräche gehen.
Die Sparkasse Mülheim muss sich nachträglich die Zustimmung von Kundinnen und Kunden zu den Kontogebühren einholen – so wie viele Kreditinstitute. Mit Kundinnen und Kunden, die bislang nicht ihr Einverständnis signalisiert haben, wolle man weiter in Gespräche gehen. © Sparkasse Mülheim

Was die Verbraucherzentrale allerdings kritisch sieht, sind Geschäftsgebaren mancher Geldinstitute, die Druck aufbauen, indem sie Kundinnen und Kunden, die nicht zustimmen, in gewissen Leistungen einschränken. „Da kann man dann auf einmal nicht mehr sein Online-Banking benutzen. Dabei muss die Bank das Konto bis zum Kündigungszeitpunkt weiterführen, und bis dahin muss es auch voll einsatzfähig sein.“

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Experte der Verbraucherzentrale: Recht auf ein Basiskonto bei jeder Bank

Sollte man als Bankkunde oder Sparkassenkundin tatsächlich die Kündigung bekommen, trotzdem aber bei genau diesem Geldinstitut bleiben wollen, bleibt laut Riechmann noch das Basiskonto. „Selbst wenn die Bank einen nicht mehr haben will und kündigt, ist sie dazu verpflichtet, ein Basiskonto einzurichten.“

Sollten sich Kunde und Kreditinstitut überhaupt nicht einigen können, verweist die Verbraucherzentrale auf den Ombudsmann. Finanzexperte Riechmann betont: „Dort bekommt man eine kostenfreie Einschätzung und kann im Zweifel danach immer noch den Rechtsweg einschlagen.“