Mülheim. Mülheim hatte geprüft, ob die Familien der Verdächtigen im Mülheimer Sexualdelikt abgeschoben werden können. Das geschieht vorerst nicht.

Die Stadt hatte in den vergangen Tagen routinemäßig geprüft, ob ob die aus Bulgarien kommenden Familien der Verdächtigen abgeschoben werden können. Nun ist klar: Sie können nicht in ihr Herkunftsland zurückgeführt werden. Das habe eine Prüfung der Stadt ergeben habe, sagte Sprecher Volker Wiebels am Freitag.

Zuvor hatte Wiebels angekündigt, eine Prüfung könnte Monate dauern. Nun ging doch alles ganz schnell. Die Voraussetzungen für eine Rückführung seien nicht gegeben. Nach EU-Recht sei eine Rückführung aus Deutschland im Grundsatz möglich, wenn „jemand keine Arbeit hat, keine Arbeit sucht und auch nicht nachweisen kann, dass er eine sucht“, erläuterte der Sprecher.

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Drei der Familien konnten jedoch direkt ein Einkommen nachweisen, ein vierter Verdächtiger lebt nicht bei seinen Eltern, sondern bei Verwandten. Bei dem fünften Verdächtigen wusste die Stadt zuerst nicht, ob seine Familie ein Einkommen hat – der Vater habe aber einen Arbeitsvertrag bei der Stadt vorgelegt. „Wir prüfen nun die Richtigkeit des Vertrags“, so Wiebels.


Freizügigkeit der Familien kann nicht eingeschränkt werden

Bulgarien gehört zur Europäischen Union. In einem Fall sei der Vater eines Verdächtigen am Donnerstag mit einem druckfrischen Arbeitsvertrag bei der Stadt erschienen. In einem anderen Fall sei ein 14 Jahre alter Verdächtiger zwar bei Verwandten in Mülheim untergekommen, aber bei seinen Eltern in einer anderen Stadt gemeldet. In drei weiteren Fällen konnten die Familien Einkommen nachweisen. Mit der Prüfung habe man ausloten wollen, ob die Freizügigkeit der Familien der fünf Verdächtigen eingeschränkt werden könne.

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Auch zur Verbindung der fünf Mülheimer äußerte sich die Stadt am Freitag. Zwei Verdächtige seien Cousins. Das teilte Stadtsprecher Volker Wiebels auf Anfrage mit. Welche sagte er hingegen nicht. Zudem seien alle Verdächtigen miteinander befreundet.

Familien können nicht wegen möglicher Taten abgeschoben werden

„Wir prüfen anlassbezogen, ob eine Einschränkung der Freizügigkeit der bulgarischen Familien stattfinden kann“, erklärt Wiebels auf Anfrage das routinemäßige Prozedere. Gründe dafür hätten zum Beispiel sein können, dass die Familien kein Einkommen haben und sich auch nicht bemühen, Arbeit zu finden.

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Wiebels: „Wegen der Taten können die Familien aber nicht abgeschoben werden.“