Gelsenkirchen. Betrugsvorwürfe auf Gelsenkirchener Betriebshöfen. 52-Jähriger vergleicht sich mit städtischem Entsorger vor dem Arbeitsgericht. Er war insgesamt 36 Jahre bei der städtischen Tochter beschäftigt und scheidet rückwirkend zum 30. Juni 2013 aus.
Das dunkle Kapitel um zusätzliche Geldquellen, die Mitarbeiter beim städtischen Entsorger Gelsendienste entdeckt haben sollen, beschäftigt immer noch die Gerichte. Jetzt kam es vor dem Arbeitsgericht erneut zu einem Vergleich zwischen dem ehemaligen Mitarbeiter S. und Gelsendienste. Der Mann scheidet zum 30. Juni 2013 aus dem Dienst aus und bekommt zusätzlich eine Urlaubsabgeltung für etwa drei Monate.
Der 52-Jährige war seit 36 Jahren bei der städtischen Tochter beschäftigt. Seine Arbeit versah er im Bereich der Container, in denen Wertstoffe oder Grünabfälle deponiert wurden. Ein ehemaliger Kollege hatte S. beschuldigt, von ihm zur Teilnahme an dem lukrativen finanziellen Kreislaufsystem gezwungen worden zu sein. Der 52-Jährige streitet ab, an einer Geldverteilung unter Umgehung der Kasse beteiligt gewesen zu sein. Das Verhältnis zu dem ehemaligen Kollegen, der ebenfalls ausgeschieden ist, schien nicht das beste gewesen zu sein.
Seit Februar 2012 war der 52-Jährige fast dauerhaft erkrankt. Nach einem Wiedereingliederungsversuch wurde er erneut krank, nahm anschließend an einer Reha teil.
Soziale Auslauffrist Ende Juni wirksam
Gelsendienste hatten dem Mann wie auch weiteren Mitarbeitern am 19. Dezember gekündigt. Die Kündigung ist jetzt mit sozialer Auslauffrist zum 30. Juni 2013 wirksam. Wäre es nicht zu einem Vergleich gekommen, hätte das Gericht trotzdem keine Entscheidung treffen können. Einer der Schöffen ist städtischer Mitarbeiter, könnte somit als befangen gelten.
In mehreren Fällen haben sich Gelsendienste und entlassene Mitarbeiter bisher im Vergleich geeinigt. Zwei Ehemalige konnten erfolgreich vor dem Arbeitsgericht gegen ihre Kündigung klagen. Verliert die Stadt auch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht, muss sie nicht nur alle Gerichtskosten tragen, sondern auch die Löhne für die siegreichen Kläger weiter zahlen.