Gelsenkirchen.

Mit ihrem Vorhaben, den Kabelanbieter in ihrem Mietbestand zu wechseln, ist die Deutsche Annington vorerst gescheitert. Zumindest im Fall von Christian Heske. Der wohnt im Heihofsweg und bekam jetzt vor dem Amtsgericht Buer Recht. Ein Urteil, auf das sich auch andere Mieter berufen könnten.

„Insbesondere ist es zu unterlassen, die Versorgung mit Telefon- und Internetservices/ Fernsehen exklusiv auf die Deutsche Multimedia GmbH (DMSG) zu übertragen“, heißt es in der Urteilsbegründung. Der 36 Jahre alte Feuerwehrtechniker hatte mit seiner Frau Alexandra gegen die Annington-Pläne geklagt, künftig nur noch die Kabelversorgung der DMSG (Telekom) zuzulassen. Er selbst hat einen Vertrag mit der Unitymedia, deren Leistungen ihm mehr zusagten.

Deutsche Annington nahm Mietern die Wahl beim Anbieter

„Ein Anbieter, der mir nicht die Leistungen bringt, wie mein bisheriger Vertragspartner“, das wollte sich der 36-Jährige nicht so einfach vorschreiben lassen. Im August letzten Jahres hatte die Deutsche Annington um Zustimmung gebeten, die Kabelversorgung künftig durch die DMSG und nicht mehr durch Unitymedia zu erlauben.

Christian Heske empfand dies nicht nur als eine nicht zulässige Bevormundung, sondern auch als eine Verschlechterung. „Mein Vertrag sicherte mir eine 100 000er DSL-Leitung inklusive Fernsehempfang und Telefon über einen Router“, bei dem neuen Anbieter, so Heske weiter, stünden gerade mal 32 000er Leitung lediglich für das Internet zur Verfügung. Er habe alles über einen Router laufen. „Deswegen ist es für mich auch nicht von Bedeutung, wenn die Preise der DMSG im Einzelnen günstiger sind.“

Deutsche Annington pocht auf vertragliches Recht

Die Deutsche Annington wies auf die günstigeren Preise hin und bezweifelte, das Unitymedia diese hohen Download-Geschwindigkeiten anbieten könne. Außerdem pochte das Unternehmen darauf, dass es ihr vertragliches Recht sei, den Anbieter für das Kabelfernsehen zu bestimmen.

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Ist es aber nicht, urteilte das Amtsgericht. „Die Kläger haben nämlich einen Anspruch darauf, keine Verschlechterungen bei der Versorgung mit Internet, Kabelfernsehen und Telefon hinzunehmen“, heißt es in der Urteilsbegründung. Außerdem können nicht einseitig Regelungen aus dem Mietvertrag aufgekündigt werden. Es hätte der Zustimmung bedurft.