Essen. . NRW-Oberverwaltungsgericht sieht keine Probleme bei fehlenden Angaben. Damit dürften weitere 372 Unterschriften gelten.
Das Bürgerbegehren „Kulturgut“, das sich gegen Einschnitte im städtischen Kulturetat wehrt, wird nun wohl doch gültig sein: Dass die Stadt Essen 372 Unterzeichner für das „Kulturgut“-Begehren nicht zählen mag, weil das Geburtsdatum fehlte, diese Rechtsauffassung hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Eilbeschluss vom 1. August krachend verworfen – und damit einen NRZ-Bericht vom 25. Juli voll bestätigt.
Im verhandelten Fall geht es um den Erhalt einer Realschule in Rheda-Wiedenbrück. Das Bürgerbegehren dazu war auch hier seitens der Gemeinde für unzulässig erklärt worden, weil es nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweise, die den Anforderungen der NRW-Gemeindeordnung genügten.
Urteil im Sinne der Bürger
Wie in Essen verwies die Gemeinde auf Paragraf 25 Absatz 4 Satz 2, wonach „Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, als ungültig zu behandeln sind“. So sah es auch das Verwaltungsgericht Minden.
Doch in Münster urteilte das Oberverwaltungsgericht jetzt im Sinne der Bürger: Die Eintragungen in die Unterschriftenliste eines Bürgerbegehrens dürften nicht allein wegen des Fehlens von Angaben als ungültig behandelt werden, schreiben die Richter in ihrem Beschluss.
„Denn eine nach dieser Vorschrift geforderte zweifelsfreie Erkennbarkeit der Person hängt nicht zwingend von der Vollständigkeit der in Rede stehenden Angaben ab. So kann zum Beispiel bei Angabe nur des Namens und der Anschrift die zweifelsfreie Identifizierung ebenso gegeben sein wie bei der Angabe nur von Namen und Geburtsdatum. Unter Anlegung dieses Maßstabs ist das Bürgerbegehren als zulässig zu werten.“
Beschluss ist unanfechtbar
Der Stadt Rheda-Wiedenbrück sei es im Rahmen einer Nachzählung möglich gewesen, 386 weitere Eintragungen jeweils einer in Rheda-Wiedenbrück gemeldeten Person zuzuordnen. Diese Zuordnungen seien auch als zweifelsfrei anzusehen. Damit werde das erforderliche Unterschriftenquorum für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erfüllt. (Aktenzeichen: 15 B 584/13)
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist im übrigen unanfechtbar. Und so wird sich auch die Stadt Essen wohl nicht länger hinter der Gemeindeordnung verstecken können.