Bottrop. Erklärvideos, Hotline, Aktenzeichen, Elster. Nicht alle Bottroper finden sich da zurecht. Das Finanzamt gibt in Sachen Grundsteuer einige Tipps.

Die Neuberechnung der Grundsteuer verlangt Eigentümerinnen und Eigentümern in Bottrop gerade viel ab. Inge Henkel (Name geändert) zum Beispiel findet sich zwischen lauter Erklärvideos, Hotlines, Aktenzeichen und dem Online-Finanzamt Elster nur schwer zurecht. Sie wurde selbst aktiv. Post vom Amt habe sie in Sachen neuer Grundsteuer gar nicht bekommen, versichert die Bottroperin. Sie hat die Sache daher jetzt ihrem Steuerberater übergeben. „Ich bin froh, dass er mich überhaupt noch dazwischenschieben konnte. Seine Kanzlei macht zurzeit nichts anderes, als sich um die Grundsteuersachen zu kümmern“, berichtet die Wohnungseigentümerin.

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Auf schriftliche Anfrage zur Arbeitsbelastung durch die Grundsteuer-Neuberechnung bei Bottroper Steuerberater-Büros erhielt die WAZ (bisher) keine Antworten. Das Bottroper Finanzamt dagegen wies trotz der anhaltenden Kritik und der Debatte um Fristverlängerungen gerade erst unverändert darauf hin, dass die Abgabefrist der Feststellungserklärungen zur Neuberechnung der Grundsteuer am 31. Oktober endet. Dessen stellvertretende Leiterin ruft daher auch dazu auf, diese Feststellungserklärung zeitnah abzugeben. „Die erste Anlaufstelle, um sich mit der Abgabe der Feststellungserklärung vertraut zu machen, ist unsere digitale Info-Plattform www.grundsteuer.nrw.de“, sagte Gina Haßelberg.

Check-Listen und Klick-für-Klick-Anleitungen

Hier gibt es Tipps und Beratung

Für individuelle Rückfragen zur Grundsteuerreform ist das Finanzamt Bottrop montags bis freitags von 9 Uhr bis 18 Uhr unter der Telefonnummer 02041/691-1959 erreichbar. „Unsere Hotline ist bestens informiert und hilft Ihnen gerne weiter“, sagt Gina Haßelberg, die stellvertretende Leiterin des Bottroper Finanzamtes. „Die meisten Anliegen können wir am Telefon klären. Die Kolleginnen und Kollegen in der Hotline leisten hervorragende Arbeit und unterstützen, wo sie können“.

Unter www.elster.de können Bürgerinnen und Bürger die Vordrucke zur Feststellungserklärung online ausfüllen und elektronisch abschicken. Das ist auch über andere Software-Anbieter möglich, die diesen Service anbieten. Alternativ können die Eigentümerinnen und Eigentümer auch Papier-Vordrucke ausfüllen und abgeben. Die Papier-Vordrucke erhalten sie beim Finanzamt.

Außerdem bietet die Finanzverwaltung folgende Unterstützung an: Informationen, Check-Listen, Ausfüllanleitungen für Elster sowie Erklärvideos zum Grundsteuerportal unter www.grundsteuer.nrw.de. Die Erklär-Videos gibt es auch auf YouTube unter www.youtube.com/c/FinanzverwaltungNRW.

Wer sein Informationsschreiben verlegt oder keines erhalten hat, kann im Grundsteuer-Portal der Finanzverwaltung die Daten zu dem jeweiligen Grundstück in Nordrhein-Westfalen abfragen. Das Grundsteuerportal ist erreichbar unter www.grundsteuer-geodaten.nrw.de.

Dort finden Eigentümerinnen und Eigentümer laut Finanzbehörde Erklär-Videos, ausführliche Klick-für-Klick-Anleitungen sowie Check-Listen, die eine Übersicht der benötigten Daten liefern und Hinweise geben, wo diese zu finden sind. Auf die empfohlenen Erläuterungen in den Videos vertraute auch die Bottroperin Inge Henkel eine Zeit lang. Sie berichtet allerdings: „Ich habe mir diese Erklärvideos dreimal angesehen. Sie sind leider völlig unverständlich“. Die benötigten Daten habe außerdem kaum jemand gleich zur Hand, wirft sie den Behörden Alltagsferne vor.

Die Abgabe der Feststellungserklärung sei am besten über das Online-Finanzamt Elster unter der Internetadresse www.elster.de möglich, erläutert Gina Haßelberg vom Bottroper Finanzamt. Ein Vorteil dabei sei die digitale Endkontrolle, bei der die fertige Erklärung auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft werde. Bei der Abgabe der Feststellungserklärung über den Elster-Zugang dürften ruhig auch nahe Angehörige helfen. „Besitzt beispielsweise Ihre Tochter ein Benutzerkonto, können Sie dieses mitnutzen; auch, wenn Ihre Tochter bereits die eigene Feststellungserklärung über dieses Konto abgegeben hat“, erklärt die stellvertretende Finanzamtsleiterin.

Angabepflicht - Informationsschreiben hin oder her

Auch Papierformulare sind für die Erklärung zur Erfassung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt in Bottrop erhältlich. Die Formulare können Bürgerinnen und Bürger am Empfang abholen.
Auch Papierformulare sind für die Erklärung zur Erfassung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt in Bottrop erhältlich. Die Formulare können Bürgerinnen und Bürger am Empfang abholen. © FUNKE Foto Services | Oliver Müller

In den Informationsschreiben, die Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken vom Finanzamt erhalten haben, finden sie die überwiegenden Angaben für ihre Erklärung, versichert die Finanzbehörde. „Auch das Aktenzeichen ist dort zu finden. In der Feststellungserklärung ist das die erste Eingabe, die gemacht werden muss. Es ist daher als erstes Aktenzeichen und nicht Steuernummer auszuwählen. Dann kann es ohne Sonderzeichen eingetragen werden“, gibt Gina Haßelberg Tipps. Das wichtige Aktenzeichen sei auch auf einem früheren Einheitswert-Bescheid des Finanzamtes oder auf dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde zu finden.

„Ich habe so ein Informationsschreiben gar nicht bekommen“, beklagt sich dagegen die Bottroperin Inge Henkel. Das befreit die Wohnungseigentümerin aber nicht davon, die geforderte Feststellungserklärung abzugeben. „Grundsätzlich gilt, dass für jeden Grundbesitz eine Erklärung abzugeben ist – unabhängig davon, ob man ein Infoschreiben erhalten hat oder nicht“, macht Finanzamtsmitarbeiterin Gina Haßelberg klar. Wer das Informationsschreiben nicht habe, könne im Grundsteuer-Portal der Finanzverwaltung unter der Internetadresse www.grundsteuer-geodaten.nrw.de die Daten zu dem jeweiligen Grundstück finden.

Zähler und Nenner gehören eins zu eins in Zeile 11

Bei den Ausfüllhinweisen für die Feststellungserklärung geht die Behörde ins Detail. So sei in Zeile 11 des Hauptvordrucks mit Zähler und Nenner der jeweilige Anteil einzutragen, der zur wirtschaftlichen Einheit gehört. „Eigentümerinnen und Eigentümer tragen hier den Anteil ein, zu dem das Flurstück ihrem Grundstück zuzuordnen ist“, erklärt Gina Haßelberg. „Bei einem Einfamilienhaus gehört meist das gesamte Flurstück zum Grundstück und es ist als Zähler ‚1‘ und als Nenner ‚1‘ anzugeben. Bei Eigentumswohnungen sei ausschließlich der eigene Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum einzutragen. Dieser sei im Kaufvertrag oder in der Teilungserklärung zu finden.