Bottrop/Gelsenkirchen. Der zu zwölf Jahren Haft verurteilte Bottroper Apotheker Peter S. bekommt seine Zulassung als Apotheker nicht mehr zurück. So lief der Prozess.

Peter S. darf sich nicht mehr Apotheker nennen. Zumindest ab Rechtskraft des Urteils, dass am Donnerstag vom Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen gefällt wurde. Der Bottroper Pharmazeut hatte sich vergeblich gegen den Entzug seiner Approbation durch die Bezirksregierung Münster gewehrt. „Er ist unwürdig zur Ausübung dieses verantwortlichen Berufs und unzuverlässig“, betonte der Vorsitzende Richter in seiner Urteilsbegründung.

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Für die vielen betroffenen Frauen und ihre Familien ist ein solcher Prozess allein schon eine Zumutung und ein Skandal. Schließlich hat Peter S. vermutlich aus Profitgier in fast 14500 Fällen Krebsmedikamente gepanscht und ist deshalb strafrechtlich vom Landgericht (LG) Essen zu zwölf Jahren Haft und einem Berufsverbot verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Entscheidung rechtskräftig bestätigt, nur den Schadensersatz (Wertausgleichersatz) von 17 auf 13 Millionen Euro gesenkt. Ob der 52-Jährige diese Summe jemals aufbringen kann, steht in den Sternen, ist eher unwahrscheinlich.

Kammer stützte sich auf die Strafurteile

Die 18. Kammer des VG stützte sich auf die Strafurteile. Peter S. und sein Anwalt Christian Roßmüller hatten jedoch eingewandt, dass sie gegen das BGH-Urteil eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt hätten. Nach dessen Auskunft ist dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen. Roßmüller hatte unter anderem gerügt, dass die Schuldfähigkeit seines Mandanten nicht ausreichend begutachtet worden sei.

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Bei aller Wertschätzung der Karlsruher Richter, so das VG, könne man sich nicht vorstellen, dass dort die Verurteilung von Peter S. aufgehoben werde. Aber selbst wenn dies geschehe, an dem Entzug der Approbation werde dies nichts ändern. Denn es gebe viele Aspekte, die auf die Unzuverlässigkeit und fehlender Würde des Klägers schließen ließen.

Peter S. kann Berufung einlegen

Kenner des Falls hatten sich gefragt, warum der 52-Jährige, der nicht zur Verhandlung gekommen war, gegen den Entzug seiner Approbation überhaupt geklagt hatte. Schließlich hatten ihm die Strafgerichte ja schon ein lebenslanges Berufsverbot erteilt. Aber eine solche Auflage könnte theoretisch auf Bewährung aufgehoben werden, wenn sichergestellt wäre, dass Peter S. beruflich bedingte Straftaten – zum Beispiel durch strenge Überwachung – nicht mehr begehen kann. Der Entzug der Approbation bedeutet nun aber, dass er bei Rechtskraft nie mehr als Apotheker arbeiten und sich auch nicht mehr so nennen darf.

Das VG ließ eine Berufung gegen sein Urteil nicht zu. Peter S. kann beim OVG Münster aber einen wenig erfolgversprechenden Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Ebenso könnte er selbst bei einer Niederlage in Karlsruhe noch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen. Das ist formaljuristische Gedankenspielerei, aber bei der Persönlichkeitsstruktur des Straftäters nicht irreal.