München. Wer die Kosten für seine Bildungsreise von der Steuer absetzen möchte, muss gute Argumente haben. Kurs- oder Seminargebühren kann man nur dann als Werbungskosten von der Steuer absetzen, wenn der Kurs tatsächlich beruflich bedingt ist. Bei der Begründung schaut das Finanzamt genau hin.
Eine Lehrerin hat vergeblich gegen die Streichung von Werbungskosten für Bildungsreisen nach China und Paris geklagt. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies laut einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil eine entsprechende Klage ab.
Die Realschullehrerin wollte für eine mehr als vierwöchige China-Reise, eine einwöchige Paris-Exkursion und ein Seminar speziell für Kursleiter rund 7.000 Euro als Werbungskosten geltend machen. Nachdem Finanzamt und Finanzgericht dies ablehnten, scheiterte die Klägerin nun auch vor dem BFH.
Lehrerin konnte das Gericht nicht überzeugen
Das höchste Finanzgericht machte deutlich, dass nur beruflich bedingte Kosten einer Reise absetzbar seien. Falls eine berufliche Veranlassung der Reise nicht festgestellt werden könne, gingen diese Zweifel zulasten des Steuerpflichtigen. (Aktenzeichen: VI R 3/11) (dapd)