Frankfurt/Main. Immer wenn der Spritpreis neue Rekordhöhen erklimmt, starten Diskussionen um die Pendlerpauschale, die steuerlich korrekt Entfernungspauschale heißt. Gleichwohl: Pendler, auch ohne eigenes Auto, haben einige Möglichkeiten, einen Teil ihrer Ausgaben beim Finanzamt geltend zu machen.

Angesichts hoher Spritpreise diskutieren Politik, Wirtschaft- und Verbraucherverbände über eine Erhöhung der sogenannten Pendlerpauschale. Für viele Berufstätige bedeutet die Pauschale eine steuerliche Entlastung von Kosten für den täglichen Weg zur Arbeit. Was ist die Pendlerpauschale?

Mit der Pendlerpauschale - die im Steuerrecht Entfernungspauschale heißt - können Erwerbstätige Kosten für den täglichen Weg zur Arbeit steuerlich geltend machen. Diese Regelung folgt der Überlegung, dass viele Menschen zunächst Geld dafür ausgeben müssen, um mit Bus, Bahn oder Auto überhaupt erst zur Arbeit zu kommen und Geld zu verdienen.

Aus diesem Grund gibt es das sogenannte objektive Nettoprinzip. Dieses besagt, dass Steuerzahler nur das verfügbare Nettoeinkommen nach notwendigen Ausgaben wie etwa für den Arbeitsweg versteuern müssen und nicht ihre Erwerbseinnahmen insgesamt.

Wer kann die Pendlerpauschale geltend machen? Alle Erwerbstätige - sowohl abhängig Beschäftigte als auch Selbständige. Die Pauschale kann für alle Verkehrsmittel angesetzt werden, unabhängig davon, ob ein Erwerbstätiger mit dem Auto, Motorrad oder Fahrrad fährt oder ob er läuft. Ausgenommen sind Flüge.

Eintrag in der Anlage N der Steuererklärung

Wie funktioniert die Pendlerpauschale? Der Steuerzahler kann die Kosten für den Weg zur Arbeit in der Steuererklärung in Anlage N über eine Pauschalregelung geltend machen. Daher kommt auch der Name. Pro Kilometer Arbeitsweg können für jeden Arbeitstag 30 Cent angesetzt werden. Es zählt dabei nur die einfache Strecke zur Arbeit.

Die steuerlich maximal ansetzbare Entfernungspauschale ist bei einem Betrag von 4500 Euro gedeckelt. Diese Obergrenze gilt jedoch nicht für Pendler, die das eigene Auto nutzen.

Können neben der Pauschale weitere Kosten für Arbeitswege abgesetzt werden? Nein. Die Entfernungspauschale hat abgeltende Wirkung. Das heißt, alle mit dem Weg zur Arbeit und dem Autounterhalt verbundenen Zusatzkosten wie Parkgebühren, Versicherungen oder Mitgliedsbeiträge für Autoclubs werden durch die Pauschale abgegolten.

Als Ausnahme gelten Kosten für Unfälle auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeit. Diese können als außergewöhnliche Aufwendungen bei den allgemeinen Werbungskosten geltend gemacht werden.

Pauschale gilt auch für Fahrgemeinschaften

Gilt die Pendlerpauschale auch für Fahrgemeinschaften? Ja. Allerdings gilt hier für die Veranschlagung von Tagen, an denen Pendler in fremden Autos mitgenommen werden, die Obergrenze von 4500 Euro. Fahrten an Tagen, an denen das eigenen Auto genutzt wird, können ohne Berücksichtigung der Obergrenze veranschlagt werden.

Gibt es die Pendlerpauschale auch bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel? Ja. Allerdings gilt hier die kürzeste Straßenverbindung als Bemessungsgrundlage. Fährt ein Pendler einen Teil des Arbeitsweges mit dem Auto und einen Teil mit dem Zug, ist der kürzeste Weg über die Straße der Berechnungsmaßstab. Für den Wegteil mit dem Auto können dann die Kosten direkt veranschlagt werden ohne 4500 Euro Obergrenze. Beim Wegteil mit Zug dürfen etwaige Umwege nicht berücksichtigt werden. Zudem gilt die Deckelung auf höchstens 4500 Euro.

Gilt die Pauschale für Fahrten zu unterschiedlichen Jobs an einem Tag? Ja. Fährt ein Arbeitnehmer regelmäßig zu zwei verschiedenen Arbeitsstellen an einem Tag, gilt auch hier die Pendlerpauschale. Der Weg zur ersten Arbeitsstelle wird dabei als Umweg gezählt. Angesetzt werden für die Pauschale darf maximal die Hälfte des Dreiecks-Wegs von der Wohnung zu Arbeitsstelle I und II und zurück zur Wohnung. (AFP)