Berlin. . Auch für Kinder gilt der volle steuerliche Grundfreibetrag von 8004 Euro jährlich. Vermögende Eltern können diese gesetzliche Möglichkeit für eigene Steuervorteile nutzen.

Wer sein Geld anlegt, der muss die Erträge versteuern, sobald diese den Freibetrag von derzeit 801 Euro bei Alleinstehenden oder 1602 Euro bei Verheirateten überschreiten. Was viele nicht wissen: Auch Kindern stehen diese Freibeträge zu. Darüber hinaus kann der Nachwuchs noch das steuerfreie Existenzminimum bis zu 8.000 Euro im Jahr verdienen, ohne Steuern zahlen zu müssen. Dasselbe gilt für Zins- und andere Kapitalerträge.

Übersteigen die Einkünfte der Kinder nicht den Grundfreibetrag von rund 8.000 Euro, muss zudem nicht einmal eine Steuererklärung abgegeben werden. Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung kann die Bank angewiesen werden, Zinsen und andere Kapitalerträge in beliebiger Höhe ohne Abzug der Abgeltungssteuer auszuzahlen. Daneben kann auch Vermögen von bis zu 400.000 Euro steuerfrei an den Nachwuchs übertragen werden - und das alle zehn Jahre wieder.

Schenken zum Schein reicht nicht aus

Beide Faktoren zusammen ergeben ein ideales Modell, um Steuern zu sparen, wenn die Eltern Geld an die Kinder übertragen, die dann keine Abgaben auf die Erträge zahlen müssen. Nur zum Schein darf das Vermögen dabei aber nicht übertragen werden. So müssen Eltern das Vermögen endgültig übertragen. Einfach Konten auf die Namen der Kinder zu eröffnen und das Geld später wieder den Eltern zukommen zu lassen, reicht nicht aus.

Zudem müssen die Eltern dafür sorgen, dass das geschenkte Geld auf einem Konto oder Depot liegt, dessen Inhaber das Kind ist. Das Kind muss auch Inhaber der Forderungen aus dem Konto sein. Eltern können also kein Konto oder Depot eröffnen, über das nur sie alleine verfügen können, wenn das Steuersparmodell klappen soll.

Außerdem dürfen die Eltern das verschenkte Vermögen nicht mehr wie eigenes Geld behandeln. Es muss dafür vor allem vom Besitz der Eltern getrennt werden. Und auch die Erträge dürfen nur den Kindern zustehen. So dürfen die Zinsen nicht in den normalen Unterhalt fließen, können aber für Extra-Ausgaben genutzt werden, etwa für ein Moped oder ein Pferd. (dapd)