Berlin. . Neben den staatlichen Altersvorsorgezulagen gibt es aber auch noch eine weniger bekannte Fördermöglichkeit. Denn die Beiträge können als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Riester-Verträge sind vor allem deshalb bekannt und beliebt, weil der Staat die Beiträge der Sparer mit Zulagen fördert. So bekommt eine Familie mit zwei Kindern derzeit 524 Euro an staatlichen Zulagen. Gerade bei niedrigen Einkommen kann so mehr als die Hälfte der fälligen Beiträge als Zuschuss auf das Riester-Konto fließen.

Neben den staatlichen Zulagen für die Altersvorsorge gibt es aber auch noch eine weitere Fördermöglichkeit, die oft vergessen wird: Die Beiträge können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, und das sogar bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 Euro.

Ob die Beiträge aber tatsächlich entsprechend berücksichtigt werden, hängt davon ab, ob die dadurch mögliche Steuerersparnis höher ist als die Altersvorsorge-Zulage. Ob das der Fall ist, prüft das Finanzamt automatisch, wenn die Kosten als Sonderausgaben im Formular AV angegeben werden.

Steuerbonus höher

Ist dann der Steuerbonus durch den Sonderausgaben-Abzug höher, zahlt das Finanzamt ihn aus. Lohnend kann das allemal sein, vor allem für Gutverdiener. Bei einem Brutto-Jahreseinkommen von 48.000 Euro bringt der Abzug der vollen Beiträge von 2.100 Euro eine Steuerersparnis von rund 900 Euro.

Allerdings dürfen Verträge nicht doppelt gefördert werden. Deshalb erhält der Sparer in diesem Fall nur den Bonus, der über die 154 Euro an Zulagen hinausgeht, also rund 750 Euro. Während die Zulage auf jeden Fall aufs Riester-Konto wandert, kann der Sparer den Steuerbonus aber nach Belieben verwenden.

Im Alter wird die Rente voll besteuert

Der Nachteil der Förderung ist, dass Riester-Renten im Alter voll besteuert werden. Von ihnen kann lediglich ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro abgesetzt werden. Und falls höhere Werbungskosten entstehen, sind diese natürlich auch abziehbar. Zudem sind die Renten durch den Altersentlastungsbetrag begünstigt, der 2012 bei maximal 1.368 Euro liegt. Private Riester-Renten werden derzeit aber nicht in die Sozialversicherungspflicht einbezogen, so dass auf sie keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.

Zudem hält das Finanzamt bei einer sogenannten schädlichen Verwendung ebenfalls die Hand auf. Die liegt vor, wenn das Geld im Vertrag anders als vom Gesetzgeber vorgesehen verwendet wird, etwa durch die Auszahlung nach einer Vertragskündigung. In diesem Fall müssen die Altersvorsorge-Zulagen und alle zusätzlichen Steuervorteile zurückgezahlt und alle Erträge oder Wertsteigerungen in vollem Umfang versteuert werden. Nur die selbst gezahlten Beiträge gibt es unversteuert zurück. (dapd)

dapd.djn/ome/K2120/rad