Düsseldorf. . Die Landesregierung hat die Verordnung angepasst. Trotz sinkender Inzidenzen soll es vorerst keine Lockerungen in den betroffenen Kommunen geben.

  • Seit dem 6. April gilt in 43 Kreisen und Städten in NRW die Corona-Notbremse. Diese ist in der neuen Version der Corona-Schutzverordnung festgeschrieben.
  • Am 7. April hat hat das Land in der Corona-Schutzverordnung verankert, dass es auch trotz sinkender Inzidenzen vorerst keine Lockerungen in den betroffenen Kommunen und Kreisen geben wird.

In mehreren Kreisen und kreisfreien Städten in NRW stagniert oder sinkt die Sieben-Tage-Inzidenz, trotzdem wird es vorläufig in keiner Kommune eine Aufhebung der Notbremse geben. Das hat das Land NRW entschieden und zum 7. April die Corona-Schutzverordnung NRW angepasst.

Hauptgrund der Änderung ist, dass der zurückliegende Drei-Tages-Zeitraum auch die Ostertage beinhaltet, an denen teilweise nur eingeschränkt getestet beziehungsweise Neuinfektionen nur verzögert gemeldet wurden. Dass die Inzidenz-Zahlen nach den Feiertagen mit Vorsicht interpretiert werden müssen, darauf weist auch das RKI in seinem Corona-Dashboard hin.

Land NRW ändert Corona-Notbremse - nun stabile Tendenz erforderlich

Betroffen von der Neuregelung sind die Kreise Olpe, Wesel und der Rhein-Sieg-Kreis, in denen die Inzidenzwerte seit drei Tagen wieder unter der kritischen Marke von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner liegen. Für eine Aufhebung der Notbremse-Regelung sind künftig mindestens sieben Tage mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 und eine stabile Tendenz erforderlich. Diese Voraussetzung ist derzeit noch in keiner der „Notbremse-Kommunen“ gegeben.

NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) stellte die Corona-Notbremse vor. Seit dem 6. April gilt sie in mittlerweile 43 von insgesamt 53 Kreisen und kreisfreien Städten in NRW.
NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) stellte die Corona-Notbremse vor. Seit dem 6. April gilt sie in mittlerweile 43 von insgesamt 53 Kreisen und kreisfreien Städten in NRW. © Marcel Kusch / POOL / AFP

Minister Laumann: „Auch, wenn die Inzidenzen aktuell etwas sinken, befinden wir uns nach Einschätzung vieler Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler noch mitten in der dritten Welle. Wir müssen aktuell also besonders vorsichtig und besonnen agieren. Ein ‚Hin und Her‘ bei der Anwendung der Notbremse wäre zudem etwas, für das die Menschen wenig Verständnis hätten. Deshalb wollen wir die Tendenz etwas länger beobachten, bevor wir die Notbremse in Kommunen aufheben.“

Corona-Schutzverordnung: Das sind die Regeln der Notbremse

Die Corona-Notbremse gilt in Kommunen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz nach den aktuell veröffentlichten Daten des Landeszentrum Gesundheit seit mehreren Tagen in Folge über dem Wert von 100 liegt. Nach Einführung der Notbremse waren dies drei Tage in Folge, nun sind sieben Tage "unter 100" Voraussetzung. Die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte können Ausnahmen für Menschen mit tagesaktuellem negativem Schnelltest erlauben.

Schutzverordnung: In diesen Städten gilt ab Montag die Corona-Notbremse oder die Test-Option:

  • 1. Städteregion Aachen (Test-Option)
  • 2. Stadt Bochum (Test-Option)
  • 3.Kreis Borken (Test-Option)
  • 4. Stadt Dortmund (Test-Option)
  • 5. Stadt Duisburg (Test-Option)
  • 6. Kreis Düren
  • 7. Ennepe-Ruhr-Kreis (Test-Option)
  • 8. Stadt Essen (Test-Option)
  • 9. Kreis Euskirchen (Test-Option)
  • 10. Stadt Gelsenkirchen (Test-Option)
  • 11. Stadt Hagen
  • 12. Kreis Herford (Test-Option)
  • 13. Stadt Herne (Test-Option)
  • 14. Kreis Kleve (Test-Option)
  • 15. Stadt Köln
  • 16. Stadt Krefeld (Test-Option)
  • 17. Stadt Leverkusen (Test-Option)
  • 18. Kreis Lippe (Test-Option)
  • 19. Märkischer Kreis
  • 20. Kreis Mettmann (Test-Option)
  • 21. Kreis Minden-Lübbecke (Test-Option)
  • 22. Stadt Mülheim (Test-Option)
  • 23. Oberbergischer Kreis (Test-Option)
  • 24. Stadt Oberhausen (Test-Option)
  • 25. Kreis Recklinghausen (Test-Option)
  • 26. Stadt Remscheid
  • 27. Rhein-Erft-Kreis (Test-Option)
  • 28. Kreis Siegen-Wittgenstein
  • 29. Stadt Solingen (Test-Option)
  • 30. Kreis Wesel (Test-Option)
  • 31. Stadt Wuppertal (Test-Option)

Städte, in denen die Corona-Notbremse ab Dienstag gilt:

  • die Stadt Bielefeld
  • der Kreis Gütersloh
  • der Hochsauerlandkreis
  • der Kreis Olpe
  • der Kreis Steinfurt
  • die Stadt Bottrop

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Die betroffenen Kommunen mit einer Wocheninzidenz über 100 haben die Wahl: Entweder sie schließen gemäß der vereinbarten Notbremse unter anderem Läden, Sportstätten und Kultureinrichtungen wieder. Oder sie erlauben Personen mit negativem Testergebnis unter Auflagen den Zutritt. Der Corona-Test muss von einer zugelassenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt sein und mitgeführt werden.

Das Landesgesundheitsministerium löst die Notbremse erst wieder, sobald die Sieben-Tage-Inzidenz in der betroffenen Region an sieben Tagen hintereinander unter einem Wert von 100 liegt. Das Ministerium gibt dann die Aufhebung der strengeren Regeln bekannt. Ab dem Tag nach der Verkündung gelten wieder die regulären Bestimmungen der Corona-Schutzverordnung.

Corona-Schutzverordnung in NRW: Diese Regeln sieht die Notbremse vor

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Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens fünf Personen aus zwei Hausständen möglich (Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt). In Hotspots mit einer Inzidenz über 100 sind Treffen höchstens mit einer Person aus einem anderen Hausstand erlaubt.

  • Der Betrieb von Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven auf die Abholung und Auslieferung bestellter oder automatisiert abholbarer Medien sowie deren Rückgabe beschränkt.
  • Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
  • Die zulässige Gruppengröße bei Sport unter freiem Himmel höchstens zehn Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
  • In Zoologischen Gärten und Tierparks sowie in nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks ist der Zutritt zu geschlossenen Ausstellungsräumen für Besucherinnen und Besucher unzulässig.
  • Click and Meet wird zurückgenommen: Der Betrieb des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen mit Ausnahme des Versandhandels und der Auslieferung und Ablieferung bestellter Ware ist untersagt.
  • Der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren in Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes ist unzulässig; ausgenommen ist der Verkauf von Zubehör.
  • In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig.
  • Die Erbringung von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann ist untersagt. Ausnahmen: medizinisch notwendige Leistungen, Friseurdienstleistungen und Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung.

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Corona-Schutzverordnung: Die wichtigsten Regel-Änderungen außerhalb der Notbremse

  • Schützenfeste, Volks- und Stadtfeste bleiben bis zum 31. Mai verboten.
  • Große Festveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Mai 2021 untersagt.
  • Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) kann Ausnahmen der Corona-Schutzverordnung erteilen, "wenn die durch die entsprechenden Anforderungen verfolgten Infektionsschutzwirkungen durch innovative Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen mittels technischer Einrichtungen gleichwertig erreicht werden und dies wissenschaftlich belegt ist".
  • Anfängerschwimmkurse für Kinder sind erlaubt, sofern die Gruppengröße nicht größer ist als fünf.
  • Sonnenstudios dürfen unter den Vorgaben, die auch für andere körpernahe Dienstleistungen gelten, wieder öffnen.

Die neue Verordnung gilt vorerst bis zum 18. April. Dann soll es in Bezug auf Außengastronomie, Theater, Konzerte und Kinos sowie Sport Öffnungsszenarien geben. Voraussetzung dafür ist jedoch eine „günstige Entwicklung des Infektionsgeschehens“.

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