Mettmann. Mit einem aktuellen Coronatest können die Bewohner des Kreises Mettmann weiterhin in Läden einkaufen. Es bleiben weitere Einrichtungen geöffnet.
Im Kreis Mettmann können die Menschen trotz der hohen Inzidenz von über 100 auch weiter in den Läden einkaufen. Allerdings müssen sie dafür einen aktuellen Corona-Test, schriftlich oder digital bestätigt, vorweisen können. Diese Tests können in den mehr als 70 Teststellen des Kreises kostenlos durchgeführt werden. Die beschloss am Freitagnachmittag der Krisenstab des Kreises Mettmann.
Bund und Länder hatten erst am Montag beschlossen, dass die vereinbarte „Notbremse“ konsequent umgesetzt werden müsse, um dem Infektionsgeschehen Einhalt zu gebieten. Das bedeutet, dass Öffnungen des Einzelhandels, von Museen, Zoos oder Sportanlagen wieder rückgängig gemacht werden müssen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Bundesland oder einer Region an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100 steigt.
Verfügung tritt am 29. März in Kraft
Der Kreis macht nun von der Möglichkeit Gebrauch, die in der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes angeboten wird. Die Allgemeinverfügung des Kreises soll am Montag, 29. März, in Kraft treten. Dazu bedarf es noch der Genehmigung des Gesundheitsministeriums des Landes, mit der am Wochenende gerechnet wird. Dies bedeutet unter anderem im Folgenden:
Nicht älter als 24 Stunden
Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach der neuen Allgemeinverfügung mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Zutritt haben nur Besucher mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Ohne Test in den Supermarkt
Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht durch den Verkauf von Waren für den täglichen Bedarf privilegiert sind (Lebensmittel, Drogerien, Blumenläden etc.) dürfen Terminshopping anbieten. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind zwingend.
Körpernahe Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung zulässig.
Weiterhin geschlossen bleiben Gaststätten, Restaurants und Hotels. Für sie gelten die Ausnahmen mit Test nicht.
Kontaktbeschränkungen werden gelockert
Über das Osterwochenende werden die Kontaktbeschränkungen auch in Regionen mit hoher Corona-Inzidenz gelockert. Von Gründonnerstag bis Ostermontag (1. bis 5. April) dürfen sich landesweit unabhängig vom örtlichen Infektionsgeschehen fünf Personen aus zwei Haushalten treffen, heißt es in der Corona-Schutzverordnung. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgerechnet. Außer an Ostern gilt aber in Kommunen mit einer Inzidenz über 100, dass sich Menschen aus einem Hausstand nur mit einer weiteren Person im öffentlichen Raum treffen dürfen.
Die IHK Düsseldorf erklärt, die neue gültige Corona-Schutzverordnung setze die richtigen Prioritäten, indem sie Schnell- und Selbsttests größere Bedeutung einräume. „Das ermöglicht einerseits vertretbare Öffnungen in allen Kommunen und leistet andererseits durch die höhere Zahl von Testungen einen Beitrag zur Gesundheitsvorsorge“, ist IHK-Hauptgeschäftsführer Gregor Berghausen überzeugt.