Hattingen. Heilpraktikerin aus Hattingen klagt gegen das Land NRW: Die von ihr zurück geforderten 9.000 Euro will sie nicht zahlen. Das Urteil.
Eine Heilpraktikerin aus Hattingen hat gegen das Land Nordrhein-Westfalen geklagt. Sie will die von ihr zurückgeforderten 9.000 Euro Corona-Soforthilfe nicht zahlen. Wie das Verwaltungsgericht Arnsberg jetzt entschied.
Die Corona-Zeit mit ihren zahlreichen gesetzlichen Auflagen und Einschränkungen hatte bei vielen Selbstständigen zu finanziellen Einbußen geführt. Um größere wirtschaftliche Folgen abzumildern, konnten betroffene Unternehmen und Freiberufler seinerzeit unbürokratisch Mittel aus dem Programm „NRW-Soforthilfe 2020“ beantragen. Eine Einmalzahlung in Höhe von 9.000 Euro wurde dann kurzfristig ausgezahlt.
Bestanden schon vor März 2020 Liquiditätsengpässe?
Voraussetzung für die Auszahlung war allerdings, dass die Antragsteller nicht bereits verschuldet waren. Deshalb mussten sie vorab schriftlich versichern, dass vor März 2020 keine Liquiditätsengpässe bestanden. Auch eine Hattingerin, die eine Praxis für alternative Medizin betreibt, hatte damals die Corona-Hilfe in Anspruch genommen. „Sie wurde jetzt dazu verurteilt, die 9.000 Euro an das Land NRW zurückzuzahlen“, weiß Kai Hendrik Teipel, Sprecher des Verwaltungsgerichts Arnsberg.
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Die 1. Kammer hätte die Klage der Heilpraktikerin abgewiesen, weil die Rückforderung rechtmäßig gewesen sei. Denn die Hattingerin habe bei der Antragstellung unrichtige Angaben gemacht: Tatsächlich befand sich ihr Unternehmen bereits vor dem 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
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Teipel: „Die Kammer konnte auch nicht der Argumentation der Klägerin folgen, dass sich die Schulden ausschließlich auf ihr nicht mehr betriebenes Online-Geschäft beziehen würden. Vielmehr besteht ein enger Zusammenhang zu ihrer jetzigen Tätigkeit.“ Deshalb sei sie gar nicht antragsberechtigt gewesen und müsse die 9.000 Euro nun zurückzahlen. (Az. 1 K 2955/20).
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