Kreis Kleve. Der Kreis Kleve hat die Stallpflicht für Geflügelhalter aufgehoben. Ab Samstag ist eine Freilandhaltung wieder möglich. Die Regeln im Einzelnen
Der Kreis Kleve ermöglicht wieder kreisweit die Freilandhaltung von Geflügel. Das Risiko der Einschleppung des Geflügelpest-Virus durch direkten oder indirekten Kontakt mit Wildvögeln in Hausflügelbeständen wurde neu bewertet und die Stallpflicht mit der Allgemeinverfügung zum 11. März 2023 aufgehoben. Seit Mitte Dezember waren die gewerblichen und privaten Bestände an Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänsen im Stall. Ab dem 11. März können die Tiere wieder in die Außengehege gelassen werden.
Influenza-Virus muss weiterhin gemeldet werden
Zur Früherkennung der Geflügelpest sind Geflügelhalter weiterhin verpflichtet, das Vorliegen einer Infektion mit dem Influenza-Virus durch einen Tierarzt ausschließen zu lassen, falls in einem Gänse- oder Entenbestand über einem Zeitraum von mehr als vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als fünf Prozent auftreten. In anderen Geflügelbeständen besteht diese Pflicht, wenn innerhalb von 24 Stunden Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als zwei Prozent bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auftreten oder es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme kommt.
Der Kreis Kleve hat auf seiner Homepage (www.kreis-kleve.de – Aktuelle Themen: Bekanntmachungen) die Allgemeinverfügung vom 10. März 2023 veröffentlicht.
>> Unsere bisherige Berichterstattung zur Geflügelpest:
Seit Mitte Dezember gilt im gesamten Kreisgebiet die Stallpflicht für Geflügel. Seitdem müssen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse in den Stall. Diese Stallpflicht besteht unverändert sowohl für gewerbliche als auch für private Tierbestände fort. Nun richtet der Kreis Kleve einen wichtigen Hinweis an alle Halter: Die Stallplicht muss zwingend eingehalten werden.
Verstöße werden geahndet. Im gesamten Bundesgebiet ist die allgemeine Tierseuchenlage weiterhin geprägt von Ausbrüchen der Geflügelpest und der noch andauernden kühlen Witterung. Deshalb ist aktuell eine Aufhebung der Allgemeinverfügung des Kreises Kleve zur Aufstallungspflicht nicht möglich.
Virussicherheit muss eingehalten werden
Darüber hinaus appelliert die Veterinärabteilung des Kreises Kleve an alle privaten und gewerblichen Geflügelhalter, die „Biosicherheit“ einzuhalten, um die Tiere vor einem Viruseintrag aus der Natur oder aus anderen Haltungen zu schützen.
Weitere Informationen und Vordrucke gibt es auf der Internetseite des Kreises Kleve (www.kreis-kleve.de / Suchbegriff: Geflügelpest).
>> Die Geflügelpest in Kalkar
Nach dem Ausbruch der Geflügelpest in einem Kalkarer Betrieb Mitte Dezember 2022 gab es bei den nachfolgenden Kontrollen des Kreises Kleve im betroffenen Gebiet keine weiteren positiven Laborbefunde. Die 10-Kilometer-Sperrzone wird somit aufgehoben, so der Kreis Kleve in einer aktuellen Pressemitteilung.
Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat der Kreis Kleve am 10. Januar 2023 auf seiner Internetseite veröffentlicht (www.kreis-kleve.de / Aktuelle Themen: Bekanntmachungen). Die Regelungen, die unter anderem die Ein- und Ausfuhr von Geflügel und tierischen Produkten in diesem Gebiet eingeschränkt haben, sind damit ab Mittwoch, 11. Januar 2023, aufgehoben.
Stallpflicht im Kreis Kleve bleibt weiter bestehen
Weiterhin gültig ist die kreisweite Stallpflicht für Geflügel, die der Kreis Kleve am 13. Dezember 2022 erlassen hat. Die Veterinärabteilung des Kreises Kleve bewertet regelmäßig das Risiko der Einschleppung des Geflügelpest-Virus durch direkten oder indirekten Kontakt mit Wildvögeln in Hausflügelbeständen.
Derzeit ist die kreisweite Stallpflicht weiterhin erforderlich, um den Eintrag der hochansteckenden Geflügelpest so weit wie möglich zu verhindern. Die kreisweite Stallpflicht gilt sowohl für gewerbliche als auch für private Tierbestände. Die betroffenen Tierarten sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse. Im Winter 2021/2022 endete die Stallpflicht im Kreisgebiet Anfang März.
Aufgrund der jüngsten Ausbrüche der Vogelgrippe in Rees, im niederländischen Grenzgebiet, in Weeze und nun auch in Kalkar ordnete die Veterinärabteilung des Kreises Kleve am Dienstag, 13. Dezember 2022 mit einer entsprechenden Allgemeinverfügung die kreisweite Aufstallungspflicht an. Somit muss das Geflügel im gesamten Kreis Kleve ab sofort in den Stall.
Erforderliche Maßnahme zur Bekämpfung der Geflügelpest
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Die Anordnung der kreisweiten Stallpflicht ist die wirkungsvollste und zugleich erforderliche Maßnahme, um den Eintrag der Geflügelpest in Betrieben und Privathaltungen durch infizierte Wildvögel so weit wie möglich zu verhindern. Diese Stallpflicht gilt somit sowohl für gewerbliche als auch für private Tierbestände. Die betroffenen Tierarten sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse.
Die Aufstallung der Tiere muss entweder im geschlossenen Stall oder unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten, dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) erfolgen.
Bei Verdacht unverzüglich den Kreis informieren
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Wenn in einem Geflügelbestand innerhalb von 24 Stunden mehr als zwei Prozent des Gesamtbestandes verendet sind, muss die Veterinärabteilung des Kreises unverzüglich informiert werden, damit ein Geflügelpest-Verdacht rechtzeitig erkannt werden kann. Die Geflügelhalter sind verpflichtet, Stallungen nur in Schutzkleidung betreten zu lassen und keine Speise- und Küchenabfälle an Geflügel zu verfüttern. Es dürfen auch keine Eierschalen gefüttert werden.
Futter und Einstreu müssen so gelagert werden, dass keine Kontamination durch Kot von Wildvögeln stattfinden kann. Es muss ferner sichergestellt werden, dass das gehaltene Geflügel nicht mit Oberflächenwasser getränkt wird, zu dem Wildvögel Zugang haben. Der Kreis Kleve hat auf seiner Homepage (www.kreis-kleve.de – Aktuelle Themen: Bekanntmachungen) die Allgemeinverfügung vom 13. Dezember 2022 veröffentlicht, die alle Regelungen im Detail darstellt.
Vorsichtsmaßnahme sollen eingehalten werden
Die Veterinärabteilung bittet dringend alle Geflügelhalter, die Vorsichtsmaßnahmen einzuhalten, um weitere Ausbrüche der Geflügelpest im Kreis Kleve zu verhindern.
Informationen und Vordrucke gibt es auf der Internetseite des Kreises Kleve www.kreis-kleve.de (Suchbegriff: Geflügelpest).
>>> In Haldern hatte es Anfang November bereits einen Verdacht gegeben
Auf Mitteilung des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper wurde am Donnerstag, 3. November 2022, der Ausbruch der Geflügelpest auf einem Putenmastbetrieb in im Reeser Orsteil Haldern im Kreis Kleve, der bereits vorsorglich gesperrt war, amtlich bestätigt.
Hochpathogenes Influenzavirus des Subtyps H5N1 nachgewiesen
Das Friedrich-Loeffler-Institut hatte anhand der vorgelegten Proben aus dem Betrieb das hochpathogene Influenzavirus des Subtyps H5N1 nachgewiesen. Das meldete als Erstes der Kreis Borken.
Der Geflügelbestand wurde zwischenzeitlich getötet. Es handelte sich dabei um etwa 20.000 Tiere. Nach der offiziellen Bestätigung durch das FLI hat der Kreis Kleve eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Zur Eindämmung ist im Umkreis von drei Kilometern um den betroffenen Betrieb eine Schutzzone errichtet worden. Die Überwachungszone hat einen Radius von zehn Kilometern. In beiden Zonen gilt eine Aufstallpflicht für gehaltenes Geflügel, um es von wildlebenden Vögeln und Nagetieren zu isolieren.
Neue Allgemeinverfügung vom Kreis Kleve
Zudem dürfen gehaltene Vögel weder in einen tierhaltenden Betrieb hinein- noch hinausgebracht werden. Gleiches gilt für Erzeugnisse, das Fleisch geschlachteter Tiere oder Futtermittel, die das Virus tragen könnten. Die Betriebe haben zudem an allen Zufahrts- und Abfahrtswegen täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen.
In der engeren Schutzzone (drei Kilometer) gelten zusätzlich noch strengere Hygienemaßnahmen – etwa zur Desinfektion von eingesetzten Maschinen. Zudem dürfen Transporter mit lebendem Geflügel, Fleisch oder tierischen Produkten wie Eiern die Schutzzone nicht durchfahren.
Eine Auflistung aller Maßnahmen findet sich online in der Allgemeinverfügung unter www.kreis-kleve.de (Suchbegriff „Bekanntmachungen“).
>>> So hatte die NRZ bisher berichtet
Im Kreis Kleve gibt es den ersten Verdacht auf einen Ausbruch von Geflügelpest bei Hausgeflügel. In einer Haltung in Rees wurde der Verdacht auf Ausbruch von Geflügelpest mit dem hochpathogenen Erreger H5N1 nach einer Probenentnahme durch den betreuenden Veterinär amtlich bestätigt.
Der Betrieb ist weiträumig abgeriegelt, von der Weseler Landstraße lassen sich nur vereinzelt Männern in weißen Schutzanzügen erkennen, die am Donnerstagvormittag auf dem Hof eines Putenmastbetriebes in Rees-Haldern herumlaufen. Die Männer in Schutzkleidung müssen eine fürchterliche Arbeit verrichten: Mehr als 20.000 Puten werden sie töten müssen, um das hoch-ansteckende Vogelgrippevirus H5N1 zu bekämpfen. Auf dem Mastbetrieb in der Nähe von Haus Aspel wurde der Verdacht auf das Virus amtlich bestätigt.
„Das ist kein schöner Anblick“
Die Betreiberfamilie möchte gegenüber der NRZ nichts zu den Vorfällen sagen: „Danach steht uns zurzeit einfach nicht der Kopf“, hieß es verständlicherweise am Telefon. Kreisbauernvertreter Michael Seegers äußert sich stellvertretend: „Was jetzt auf so einem Hof passiert, will keiner miterleben. Das ist echt beschissen für einen Geflügelzüchter. Man mästet die Tiere ja nicht, um sie später vergasen zu müssen. Das sind Tiere, das ist kein schöner Anblick.“ Der Betrieb ist seit dem 2. November gesperrt, am 1. November habe es bereits eine mündliche Vereinbarung gegeben.
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Kritik an Wildgänse-Politik
Kreislandwirt Michael Seegers äußert an der bisherigen Wildgänse-Politik Kritik. „Wenn wir weiterhin 100.000 Wildgänse am Niederrhein haben, dann werden wir dieses Problem nie in den Griff bekommen.“
Seegers wirft ein, dass man über die bisherige Praxis nachdenken sollte. Vielleicht müsse man Gebiete, in denen Geflügelzüchter aktiv sind, von Wildgänsen frei halten, so seine Ansicht. „Das ist sicherlich nicht einfach, aber wir werden das Problem sonst nicht in den Griff bekommen.“
In den heutigen Puten- und Hühnerställen werde bereits extrem auf Sauberkeit und Hygiene geachtet, so Seegers. „Und trotzdem findet das Virus seinen Weg, um in die Ställe zu gelangen.“
er Ausbruch auf dem Hof in Haldern ist die erste Geflügelpestfall im Kreis Kleve. Zuvor wurden bereits Fälle aus dem Kreis Wesel gemeldet. Bei dem Fall in Haldern steht der offiziell notwendige Nachweis durch das Friedrich-Löffler-Institut noch aus. Das H5N1-Virus wurde durch ein privatwirtschaftliches Labor nachgewiesen, aber durch das staatliche Untersuchungsamt CVUA-RRW bestätigt, so die Kreisverwaltung auf NRZ-Anfrage.
Eine Impfung ist in der EU verboten
Die Keulung der Tiere wird von einem zuständigen Fachunternehmen übernommen, es wurde vom Land NRW beauftragt. Am Donnerstagvormittag wurden die Puten mittels Begasung getötet. Aus der Ferne konnte man die Gaswolken, die aus den Putenställen drangen, deutlich sehen. Mit der Tötung soll verhindert werden, dass sich das Virus weiter ausbreiten kann. Eine Impfung gegen das H5N1-Virus ist in der Europäischen Union verboten, erklärt Kreis-Sprecher Benedikt Giesbers.
Bei dem Ausbruch in Rees-Haldern habe die aktuelle Wildgänsesaison keine Rolle gespielt, aber: „Die aktuelle Zugvogel-Situation kann das Infektionsrisiko erhöhen. Epidemiologische Ermittlungen zum Eintrag des Virus laufen aktuell noch“, so Giesbers.
In der Regel zahlt eine Tierseuchenkasse
Für den einzelnen Betrieb stellt der Ausbruch einer Geflügelpest eine hohe finanzielle Belastung dar. Benedikt Giesbers erklärt, dass das Aufkommen für den wirtschaftlichen Schaden vom individuellen Versicherungsschutz abhänge. „Es gibt staatliche Entschädigungen und Beihilfen, finanzielle Einbußen sind aber generell nicht auszuschließen“, so Giesbers. Bauern-Vertreter Seegers sagte, dass in der Regel eine Seuchenkasse für die Schäden aufkomme.
+++ Das hat die NRZ bislang berichtet +++
Der gesamte Bestand – mehr als 20.000 Tiere – muss gekeult werden, um eine Übertragung auf andere Tiere einzudämmen.
Der Kreis Kleve hat zur Eindämmung im Umkreis von drei Kilometern um den betroffenen Betrieb eine vorläufige Schutzzone errichtet. Die vorläufige Überwachungszone hat einen Radius von zehn Kilometern. Aktuell gelten für die beiden Sperrzonen identische Maßnahmen, die unter anderem den Kontakt zu anderen (Wild-)Tieren sowie die Einfuhr von Waren regeln.
Gehaltene Tiere dürfen die Schutz- und Überwachungszone weder verlassen noch hineingebracht werden. Alle Maßnahmen erfolgen in enger Abstimmung mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV).
Der Kreis Kleve hat unter www.kreis-kleve.de (Suchbegriff „Bekanntmachungen“) eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die alle Regelungen im Detail darstellt.
Am Mittwoch, 2. November, wurde der Verdacht der Geflügelpest vom Typ H5 in einem Putenmastbetrieb in Rees im Kreis Kleve amtlich festgestellt. Die nähere Differenzierung des Erregers erfolgt durch das Friedrich-Löffler-Institut in den nächsten Tagen. Der Betrieb ist gesperrt und alle erforderlichen Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen wurden veranlasst.
Dei Schutz. beziehungsweise Überwachungszone umfasst Isselburg im Kreis Borken auch Teile von Emmerich und Kalkar sind betroffen.
Aufstallungsgebot ab dem 3. November
Im Kreis Wesel liegen Teile von Hamminkeln, Wesel und Xanten in der Überwachungszone. Der Kreis Wesel hat eine Allgemeinverfügung für die vorläufige Überwachungszone mit den erforderlichen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen veröffentlicht, einsehbar unter www.kreis-wesel.de/de/presse/amtsblatt-des-kreises-wesel-47.-jahrgang-nummer-43/. Wichtig: Ab Donnerstag, 3. November, gilt bis auf weiteres unter anderem das Gebot zur Aufstallung des Geflügels.
Die Karte der betroffenen Gebiete sind unter folgendem Link interaktiv einsehbar: https://geoportal-niederrhein.de/Verband/?Map/layerIds=21001,21002,29109,29110,29111,29112,200370,20071,20070,20077,20076,20075&visibility=true,true,true,true,true,true,true,true,true,true,true,true&transparency=0,0,0,0,0,0,0,0,0,0,0,0&Map/center=%5b324748.32139828923,5737918.418237211%5d&Map/zoomLevel=3
Geflügelhalter, die ihre Tierzahlen bislang nicht bei der Tierseuchenkasse NRW angemeldet haben, sollten dies unverzüglich nachholen.
Erhöhte Todeszahlen beim Fachdienst melden
Der Kreis Wesel bittet alle Geflügelhalter, die eigenen Biosicherheitsmaßnahmen zu hinterfragen und zu verbessern, sowie ungewöhnliche Krankheitserscheinungen und erhöhte Todeszahlen beim Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung zu melden.
Für Fragen und Meldungen steht der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung unter vet.lm@kreis-wesel.de zur Verfügung.
Was in der Sperrzone gilt
Der Kreis Borken weist daraufhin, dass für geflügel- und vogelhaltende Betriebe in der vorläufigen „Sperrzone“ insbesondere folgendes gilt:
- Geflügel oder gehaltene Vögel dürfen weder aus dem noch in den Betrieb verbracht werden.
- Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe von Geflügel oder gehaltenen Vögeln oder von Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen, die mit Geflügel oder gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden
- Sämtliches gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab sofort ausschließlich 1. in geschlossenen Ställen oder 2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten, dichten Abdeckung besteht und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung versehen sein muss (Schutzvorrichtung, Voliere), zu halten.
- Geflügel oder gehaltene Vögel dürfen ohne Genehmigung des Fachbereichs Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken nicht getötet werden. Zur Genehmigung ist dem Kreis rechtzeitig ein formloser Antrag zuzuleiten.
- Nicht wesentliche Verbringungen von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, betriebsfremden Personen und Transportmitteln in die Betriebe, die für die Tierhaltung nicht erforderlich sind, sind untersagt.
- Ausstellungen, Börsen, Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel verkauft, gehandelt, zur Schau gestellt werden oder zusammenkommen, sind ab sofort verboten.
>> Zum Hintergrund
Die Geflügelpestsaison hat ungewöhnlich früh am Niederrhein begonnen. Bisher war der Winter die gefährliche Periode für die Geflügelhalter in der Region. An der Küstenregion Niedersachsens und Schleswig-Holsteins sind in diesem Jahr durchgängig tote Wildvögel mit einem positiven Befund aufgefallen. In Niedersachsen sind zudem über das ganze Jahr verteilt Ausbrüche in Hausgeflügelbeständen bestätigt worden. Damit hat sich die Anpassung der Risikoanalyse des Friedrich-Loeffler-Institutes (FLI) auf der Insel Riems vom vergangenen Jahr bewahrheitet: Das Auftreten der Geflügelpest ist kein saisonales Phänomen mehr. Das Virus hat sich dauerhaft in der Wildvogelpopulation etabliert und mit Ausbrüchen kann jederzeit gerechnet werden.