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Unsere Eigentümergemeinschaft hat wegen einer Dachproblematik einen Gerichtsprozess geführt und verloren. Nach welchem Schlüssel müssen die Kosten in der Wohngeldabrechnung umgelegt werden und können wir evtl. die Instandhaltungsrücklage nutzen?

Zunächst ist hier die Teilungserklärung zu Rate zu ziehen: Unter dem Paragraphen "Kostenverteilung" ist die Umlegung aller Kosten der WEG geregelt. Dieses sollte also vorab zunächst geprüft werden. Sofern hier keine Regelung vorhanden ist, gilt das WEG § 16 (2). Hiernach sind die Kosten im Verhältnis der Bruchteile (Miteigentumsanteile) auf alle Eigentümer umzulegen. Zur erweiterten Nachfrage, ob die Kosten der Instandhaltungsrücklage entnommen werden dürfen, ist dieses in zweierlei Hinsicht zu verneinen: Zum Einen handelt es sich bei diesen Kosten nicht um Kosten der Instandhaltung und zum Anderen müssen die Kosten wie oben beschrieben nach einem anderen Verteilungsschlüssel verteilt werden.

Ralf Michels

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