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Vor Kurzem ist der Freund einer Mitbewohnerin in unserer Anlage eingezogen. Er verstößt ständig gegen die bestehende Haus- bzw. Garagenordnung. Trotz Gespräche des Beirats mit dieser Person, schriftlichenAufforderungen der Verwaltung sowie des Wohnungseigentümers verspricht dieser viel und hält wenig. Wir möchten wissen, was wir tun können?
Der Fragestellung entnehme ich, dass die eingezogene Person Mieter, Untermieter oder (Mit-)Nutzer einer vermieteten Eigentumswohnung ist. Dann ist es zunächst natürlich einmal Sache des Wohnungseigentümers, auf eine Unterlassung der Verstöße gegen die Haus- und Garagenordnung durch den Störenfried hinzuwirken, und zwar von der Abmahnung hin bis zu einer etwaigen Klage auf Räumung der Wohnung durch die Mieterin und ihren unliebsamen Gast. Die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander richten sich dagegen nach den §§ 13 ff des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Nach § 14 Abs. 2 in Verbindung mir § 14 Abs. 1 WEG hat der Eigentümer der von ihm vermieteten Wohnung dafür zu sorgen, dass den anderen Eigentümern durch das Verhalten des in die Wohnung eingezogenen Mieters, Untermieters oder (Mit-)Nutzers kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil "erwächst". Ein solcher Nachteil ist bei den geschilderten Verstößen aber sicherlich gegeben. Die Sanktionen reichen (ebenfalls) von einer Abmahnung durch den Verwalter oder die übrigen Wohnungseigentümer bis hin zu einem Antrag auf Entziehung des Eigentums.
Experte ist Ingo Lill ( www.lill-law.de )