Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen

Mit meinem Mieter habe ich vertraglich vereinbart, dass er den Fußweg säubern muss. Leider nur mündlich wurde festgelegt, dass dies einmal wöchentlich geschehen soll. Mein Mieter hält sich aber nicht daran. Ich habe jetzt jemanden mit dieser Arbeit beauftragt und beabsichtige, diese Kosten bei der Abrechnung der Betriebskosten zu berücksichtigen. Ähnlich will ich im Falle einer Schneeräumung vorgehen. Ist mein Vorgehen gerechtfertigt oder muss ich den Mietvertrag entsprechend ändern?

Nach der hier dargestellten Vereinbarung ist es allein Sache des Mieters, für eine ordnungsgemäße Reinigung des Fußwegs zu sorgen. Wenn Sie mit seiner Arbeit nicht zufrieden sind, können Sie nicht einfach die Reinigungspflicht wieder an sich ziehen. Ohne die Zustimmung Ihres Mieters sind Sie als Vermieter nicht berechtigt, die Arbeiten von Dritten ausführen zu lassen und die Kosten dafür im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf ihn abzuwälzen. Sie können ihn schriftlich mahnen, seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Möglicherweise wird es nicht gelingen, die Vereinbarung der wöchentlichen Reinigung zu beweisen. Zumindest nach Bedarf wird aber gereinigt werden müssen. Versäumnisse könnten fotografisch und durch Aufzeichnungen dokumentiert werden. Sollte dies nichts nützen, kann der Mieter auf Erfüllung seiner Pflichten verklagt werden. Bei hartnäckiger Weigerung kann ihm gekündigt werden. Außerdem muss er damit rechnen, die Kosten einer Ersatzvornahme zu tragen - dies aber nur von Fall zu Fall.

Experte: Markus Wiegmann ( www.klemmpartner.de )

Antwort zu: Ärger wegen eines Heizungssensors unter www.abendblatt.de/leserfragen

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