Experten aus der Wohnungsbranche beantworten im Wochenrhythmus Ihre Fragen.

Wer trägt die Kosten eines Polizeieinsatzes bei Feuer, wenn der Alarm durch einen defekten, aber gewarteten Rauchmelder ausgelöst wurde? Und die Kosten für das neue Schloss?

Soweit ersichtlich, hat das noch kein Hamburger Gericht entschieden. Meines Erachtens ist zu unterscheiden, wer den Rauchwarnmelder angeschafft hat: War es die Gemeinschaft durch den Verwalter, dann handelt es sich um Verwaltungsvermögen (Zubehör), dessen Wartung der Verwaltung obliegt. In so einem Fall muss die Gemeinschaftskasse die Folgekosten tragen, es sei denn, der Defekt des Warnmelders ist auf ein Verhalten des Wohnungseigentümers zurückzuführen. Ist der Rauchmelder vom Wohnungseigentümer selbst eingebaut und gewartet worden, so hat er sicherlich die Folgekosten zu tragen.

Kann man einen Wohnungseigentümer dazu zwingen, die durch Mehrheitsbeschluss vorgesehenen Rauchwarnmelder in seiner Wohnung anzubringen?

Lange war unklar, wie die Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern (§ 54 Abs. 6 HBauO) auf Wohnungseigentümer übertragen werden kann. Nun hat das Landgericht Hamburg (AZ: 318 S 193/10) entschieden: Rauchwarnmelder gehören nicht zum Sondereigentum; die Gemeinschaft kann aber mehrheitlich beschließen, dass einzelne Wohnungseigentümer gemeinschaftsbezogene Pflichten (§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG) zu erfüllen haben, wozu auch der Einbau von Rauchwarnmeldern gehört.

Experte: Rechtsanwalt Peter Ando Lindemann ( www.rathausmarkt-5.de )

In unserer Teilungsurkunde steht: Das Stimmrecht bestimmt sich nach Wohnungs-Teileigentumsrechten. Jedes Wohnungs-Teileigentum erhält eine Stimme. Wenn eine Person drei Einheiten besitzt hat er also drei Stimmen?

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz hat jeder Wohnungseigentümer (nur) eine Stimme (Kopfprinzip). Die gesetzliche Regelung ist jedoch nicht zwingend. Die hier vorliegende Teilungserklärung weicht offensichtlich von ihr ab und gewährt jedem "Wohnungs-Teileigentum" eine Stimme. Dies führt in der Tat dazu, dass Inhaber mehrerer Eigentumswohnungen auch mehrere Stimmen besitzen, wobei ich davon ausgehe, dass mit dem etwas untechnischen Begriff des "Wohnungs-Teileigentums" das Wohnungseigentum im Sinne des Gesetzes gemeint ist. Für potentielle Käufer von Eigentumswohnungen ist jedenfalls, um Überraschungen zu vermeiden, ein vertiefter Blick auf die Regelung der Stimmrechtsverteilung in der Teilungserklärung dringend anzuraten.

Expert: Ingo Lill (www.lill-law.de)