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Unsere Nachbarin möchte in ihrem Bad, über unserem Vorratskeller (Sondereigentum), eine ebenerdige Dusche einbauen. Dazu soll ein Loch in die Decke (Gemeinschaftseigentum) gebohrt werden und das Abwasserrohr durch unseren Raum zum Fallrohr im daneben liegenden Keller verlaufen. Wir haben das abgelehnt, doch unsere Nachbarin behält sich rechtliche Schritte vor. Wie ist die Rechtslage?

Das Abwasserrohr darf ohne Ihre Zustimmung nicht verlegt werden, wenn es sich in der Tat bei dem Raum um Sondereigentum handelt. Sie müssen dann die geplante erhebliche Beeinträchtigung nicht dulden, was sich auch so aus dem Grundgesetz-Artikel 14 sowie aus § 14 WEG herleiten lässt. Danach sind Einwirkungen auf das Sondereigentum nur in begrenztem Rahmen zu erdulden.

In unserer Wohnanlage sind die Doppelparker(Hubdeck)-Plätze überholungsbedürftig. Im Vertrag wurden diese Flächen mit schuldrechtlichem Sondernutzungsrecht verkauft. Wer muss die Kosten der Sanierung tragen?

Es handelt sich hier um Instandhaltungs- beziehungsweise -setzungskosten. Bitte sehen Sie noch einmal in der Teilungserklärung und im Grundbuch nach, wie dort diese Flächen bezeichnet werden. Ist vom Sondernutzungsrecht die Rede, wird Gemeinschaftseigentum nur zur Sondernutzung überlassen. Findet sich hier keine Regelung zur Sanierung, muss die Gemeinschaft die Kosten tragen.

Experte: Matthias Rose ( www.wentzel-dr.de )

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